2.1 Prüfung bei den Einzugsstellen
Rz. 3
Die Träger der Rentenversicherung und die BA sind nach Abs. 1 verpflichtet, die Einzugsstellen mindestens alle 4 Jahre (vgl. § 25) hinsichtlich der Aufgaben zu prüfen, für die diese eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 erhalten. Sog. "ad-hoc"-Prüfungen sind möglich, insbesondere bei der Feststellung gravierender Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Weiterleitung der Beiträge. Bei den Prüfungen sollen nach den Sätzen 3 und 4 des Abs. 1 die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden, um die Einzugsstellenprüfung optimal vorbereiten zu können. Diese soll möglichst mit Hilfe elektronischer Verfahren durchgeführt werden. Daher soll es der Deutschen Rentenversicherung Bund ermöglicht werden, in der bei ihr nach § 28p Abs. 8 geführten Datei der Arbeitgeber die für eine Prüfung bei der Einzugsstelle erforderlichen Daten zu speichern. Die zu speichernden Daten müssen sich aus den Bescheiden oder deren Anlagen, die anlässlich der Betriebsprüfung nach § 28p gegenüber den Arbeitgebern oder ihren Servicestellen erlassen wurden, ergeben.
Die Prüfung der Träger der Rentenversicherung und der BA bei den Einzugsstellen erstreckt sich auf die den Einzugsstellen nach § 28l Abs. 1 übertragenen Aufgaben. Den Trägern der Rentenversicherung und der BA ist somit gegenüber den Einzugsstellen lediglich die Prüfung hinsichtlich der ihnen selbst zustehenden Beitragsansprüche einschließlich der anlässlich von Betriebsprüfungen geltend gemachten Nachforderungen von Beiträgen sowie der damit erforderlichen Meldungen eingeräumt worden. Die Prüfung der Träger der Rentenversicherung und der BA beschränkt sich auf die sachliche und rechtliche Abwicklung der Geltendmachung ihrer Beitragsansprüche; ein Aufsichtsrecht gegenüber den Einzugsstellen steht ihnen nicht zu. Seit dem 1.1.2011 haben die genannten Träger nach Abs. 1a auch die Prüfung der Einzugsstellen hinsichtlich der an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmen (vgl. dazu Rz. 3a).
Abs. 4 stellt klar, dass sich die Prüfung auf alle Stellen erstreckt, die Aufgaben für die Einzugsstellen wahrnehmen. Soweit daher eine Krankenkasse als Einzugsstelle bestimmte Aufgaben der Verwaltung, Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge oder des Meldeverfahrens außerhalb der eigenen Kassenräume (z. B. bei einem Landesverband) durchführen lässt, erstreckt sich die Prüfung auch auf diesen Teil der Arbeiten.
Die vorstehend aufgezeigten Kriterien für die Prüfung der Einzugsstellen gelten auch für Prüfung der Künstlersozialkasse durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Seit dem 1.4.2003 wird auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständige Einzugsstelle für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von der Deutschen Rentenversicherung Bund und/oder dem zuständigen Regionalträger geprüft.
2.2 Prüfung zugunsten des Bundesversicherungsamts
Rz. 3a
Nach § 28r Abs. 1 und 2 haftet bei schuldhafter Verletzung einer nach diesem Abschnitt auferlegten Pflicht die Einzugsstelle u. a. gegenüber dem Bundesversicherungsamt (BVA) als Verwalter des Gesundheitsfonds für einen diesem zugefügten Schaden. Bisher fehlte eine ausdrückliche Prüfberechtigung des BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds, insbesondere für die Teile der Prüfung, die nicht im gemeinsamen Interesse aller Fremdversicherungsträger liegen und speziell den Krankenversicherungsbeitrag betreffen. Aus verwaltungsökonomischer Sicht werden die mit der Prüfung nach Abs. 1 beauftragten Träger nach Abs. 1a auch mit der Durchführung der Prüfung zugunsten des Gesundheitsfonds betraut.
Der Prüfumfang ergibt sich für die BA und die DRV aus § 28l, in dem detailliert beschrieben ist, wofür die Einzugsstellen u. a. eine pauschale Vergütung erhalten. Aufgrund der Trennung von Beitrags- und Meldeverfahren ist der Prüfumfang im Hinblick auf den Gesundheitsfonds nicht komplett zu übertragen. Es sind die Geltendmachung der Beitragsansprüche (§ 28l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und der Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge (§ 28l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) zu prüfen.
Damit das BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds seine Rechte nach § 28r Abs. 1 und 2 geltend machen kann, bedarf es einer konkreten Berechtigung der prüfenden Stellen, die zur Prüfung verwendeten Daten und die Prüfergebnisse dem BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds zu übermitteln. Die entsprechende Anwendbarkeit von Abs. 1 Satz 3 und 4 stellt klar, dass die aus der Prüfung gewonnenen und gespeicherten Erkenntnisse bzw. Daten auch im Rahmen der Prüfung des Krankenversicherungsbeitrags Berücksichtigung finden. Die Personal- und Sachaufwendungen der mit der Prüfung beauftragten Stellen werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds erstattet, Abs. 1a Satz 4 i. V. m. § 271 Abs. 6 SGB V.
Darüber hinaus sollen alle weiteren Verfahrensfragen zwischen dem BVA als Verwalter des Gesundheitsfonds, den Trägern der Rentenversicherung und der BA vereinbart werden. Hierzu gehören in Anlehnung an § 93 i. V. m. § 89 Abs. 3 und 5 SGB X die dort normierten Rechte und Pflichten. Sowei...