Rz. 5
Grundsätzlich können als Organ sowohl eine Personengemeinschaft (Kollegium) als auch eine Einzelperson berufen sein. Das Gesetz sieht als kollegiale Organe die Vertreterversammlung, den Verwaltungsrat (Abs. 3a), den Vorstand (Abs. 1 Satz 1), das Direktorium und die Geschäftsführung (§ 36 Abs. 4) sowie als Einzelorgane den Geschäftsführer (Abs. 1 Satz 2) vor. Daneben gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Bundesvertreterversammlung und den Bundesvorstand, denen lediglich in Teilbereichen Aufgaben organschaftlichen Handelns übertragen worden sind. Die unterschiedliche Bezeichnung als Selbstverwaltungsorgane bzw. Organe ist hinsichtlich des organschaftlichen Status unerheblich. Sie verdeutlicht lediglich den Unterschied in der Besetzung des jeweiligen Organs.
Rz. 6
Nicht zu den Organen gehören die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen, weil ihnen gesetzlich keine eigenen Kompetenzen übertragen worden sind. Ihre Tätigkeit dient zwar dem Versicherungsträger, liegt aber außerhalb des von der Willensbildung des Versicherungsträgers erfassten Bereichs. Die "Besonderen Ausschüsse" gemäß § 36a gehören ebenfalls nicht zu den Selbstverwaltungsorganen, weil sie gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben sind, sondern von der Vertreterversammlung bzw. dem Verwaltungsrat gebildet werden und somit "im Auftrag" handeln. Zu den einzelnen Aufgaben der Organe und ihren Abgrenzungen zueinander vgl. die §§ 33, 35, 35a und 36 sowie die Komm. dort.
Rz. 7
Bei den in § 35a genannten Krankenkassen, also den Orts-, Innungs-, Betriebs- und Ersatzkassen, ist durch die am 1.1.1996 eingetretene Gesetzesänderung ein Verwaltungsrat an die Stelle der Vertreterversammlung sowie ein hauptamtlicher Vorstand an die Stelle des ehrenamtlichen Vorstandes und des Geschäftsführers getreten. Von dieser Sonderregelung sind die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nicht betroffen, da sie als Krankenversicherungsträger keine eigenständigen Organe hat (BT-Drs. 12/3608 S. 128). Diese strukturverändernde Neuordnung des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkassen soll – verbunden mit der Verringerung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane – dazu beitragen, dass die Krankenkassen den durch die Wahlfreiheit und den Wettbewerb gestiegenen Anforderungen an Entscheidungsfähigkeit, Kompetenz und Flexibilität gerecht werden können (BT-Drs. 12/3608 S. 75). Diese Veränderung wirkt sich weiter auf die Organe der Landesverbände der Krankenkassen (§§ 209, 209a SGB V) und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 217b SGB V) sowie die Pflegekassen aus, die bei den Krankenkassen errichtet sind und mit diesen eine Verwaltungsgemeinschaft bilden (§ 46 SGB XI).
Rz. 8
Durch das RVOrgG sind bei der Deutschen Rentenversicherung Bund das Direktorium, die Bundesvertreterversammlung und der Bundesvorstand als Organe geschaffen worden. Nach dem gemeinsamen Konzept wird die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium wahrgenommen. Die Zusammensetzung des Direktoriums und die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Gremiums regelt § 36 Abs. 3a. Im Übrigen gelten die Vorschriften des SGB IV, die für den Geschäftsführer gelten, auch für das Direktorium. In allen Angelegenheiten, die nicht Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung sind, entscheidet jeweils die Bundesvertreterversammlung bzw. der Bundesvorstand anstelle der Vertreterversammlung oder des Vorstandes. Die Beschlüsse in den genannten Angelegenheiten werden nur von den durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitgliedern getroffen (BR-Drs. 430/04 S. 193).