Rz. 15
Der hauptamtliche Geschäftsführer und sein Stellvertreter bzw. die Mitglieder der Geschäftsführung sichern durch ihre Funktion die Stetigkeit der Verwaltung des Versicherungsträgers, weil sie nicht wie die Mitglieder der eigentlichen Selbstverwaltungsorgane nur zeitlich begrenzt, sondern auf Lebenszeit gewählt werden. Bei den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund ist die Amtszeit zwar auf 6 Jahre begrenzt, jedoch ist eine Wiederwahl möglich. Mit der Wahl (zum Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Direktoriums) wird aber allein das organrechtliche Verhältnis zum Versicherungsträger begründet. Erst mit der Berufung zum Geschäftsführer etc. entsteht dann ein unterschiedlich ausgestaltetes Dienstverhältnis.
Rz. 16
Der Geschäftsführer bzw. die Mitglieder der Geschäftsführung können im Beamtenverhältnis – bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 143 Abs. 6 SGB VI) – oder im Dienstordnungsverhältnis als Angestellter wie bei den meisten Versicherungsträgern (Berufsgenossenschaften §§ 144 ff. SGB VII) stehen. Gemäß § 143 Abs. 2 SGB VI werden die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Dauer von 6 Jahren (organschaftliche Amtszeit) zu Beamten auf Zeit ernannt. Damit wird mit der Modifikation der Befristung die frühere Regelung fortgeschrieben. Die dienstordnungsmäßigen Angestellten haben eine beamtenähnliche Stellung. Für die in Abs. 5 bezeichneten Personen gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften weiter. Je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses kommen verschiedene Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung in Betracht, so z. B. im Beamten- und Dienstordnungsrecht nach gleichgelagerten Gesichtspunkten durch Entlassung von Amts wegen oder auf Antrag, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, disziplinarische Entfernung aus dem Dienst. Darüber hinaus sind im Dienstordnungsverhältnis auch Kündigungen aus wichtigem Grund von beiden Seiten entsprechend § 626 BGB möglich.
Soweit dienstrechtlich bestimmte Anforderungen gestellt werden (Ausbildungsgang, Probezeit, Prüfung), ermöglicht § 36 Abs. 6, zum Amt des Geschäftsführers oder Mitglieds der Geschäftsführung unabhängig von derartigen Voraussetzungen gewählt zu werden; lediglich die Zustimmung der obersten Verwaltungsbehörde ist erforderlich.
Rz. 17
Diese uneinheitliche Regelung der Beschäftigungsverhältnisse der Geschäftsführer führt auch zu verschiedenen gerichtlichen Zuständigkeiten. Für Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis sind die Verwaltungsgerichte zuständig, dagegen für solche aus dem Dienstordnungsverhältnis die ordentlichen Gerichte, weil die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der Versicherungsträger nicht als Arbeitnehmer i. S. d. Arbeitsgerichtsgesetzes gelten (BAGE 9 S. 313). Schließlich ist für Organstreitigkeiten, zu denen solche über Amtsentbindung und -enthebung zählen, ohne Rücksicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses die Sozialgerichtsbarkeit zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG).