2.1 Persönliche Voraussetzungen (Abs. 1)
Rz. 3
Die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zur Voraussetzung des aktiven Wahlrechts gemachten persönlichen Voraussetzungen müssen an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag vorliegen. Dieser als Stichtag für das Wahlrecht definierte Zeitpunkt lässt eine flexiblere Festlegung zu, als das vor dem In-Kraft-Treten des Ersten Wahlrechtsverbesserungsgesetzes am 3.8.1984 möglich war. Insbesondere können für die einzelnen Versicherungszweige auch unterschiedliche Stichtage festgelegt werden. Es kommt nur darauf an, ob die persönlichen Voraussetzungen am Stichtag vorlagen, sie können danach weder erworben werden noch verloren gehen. Für die in den Abs. 2 festgelegten Ausschlussgründe für die Wahl gibt es keinen Stichtag, da die Regelung nach Abs. 1 nur für die hiernach erforderlichen Voraussetzungen gilt. Die Ausschlussgründe nach Abs. 2 sind daher bei Bekanntwerden zu jedem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Abs. 3 nennt wiederum den Stichtag für die das Wahlrecht ausdrücklich.
Rz. 4
Als persönliche Voraussetzung ist einmal die Zugehörigkeit zu einer der Gruppen erforderlich, deren Vertreter die Selbstverwaltungsorgane bilden (Nr. 1). Das Nähere hierzu ergibt sich aus § 47.
Rz. 5
Weitere Voraussetzung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres (Nr. 2). Dieses Alterserfordernis liegt unter dem bei 18 Jahren liegenden Wahlalter für die meisten politischen Wahlen (Art. 38 Abs. 2 GG), aber über dem Mindestalter für die Handlungsfähigkeit in der SV (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I).
Rz. 6
Schließlich setzt die Wahlberechtigung voraus, dass der Betreffende eine Wohnung in einem sog. Vertragsstaat innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Rz. 7
Abs. 1 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für die Renten- und Unfallversicherung. Danach ist ein zeitlich befristeter Antrag bei Versicherten der Renten- und Unfallversicherung die Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts, wenn diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Wahlberechtigte in einem sog. Vertragsstaat nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wohnt. Die darin enthaltene Ungleichbehandlung von Wahlberechtigten mit Wohnsitz insbesondere in einem EU-Mitgliedsstaat wird durch das Antragsrecht zwar entschärft, aber nicht vollumfänglich aufgehoben. Die Regelung soll aber der Verwaltungspraktikabilität Rechnung tragen und ist deshalb als EU-konform auszulegen. Der Antrag muss zwischen dem 107. und 37. Tag vor dem Wahltag bei dem zuständigen Versicherungsträger gestellt werden, das bedeutete z. B. für die 10. Sozialwahlen im Jahre 2005, für die der Wahltag der 1.6.2005 ist, eine Antragstellung zwischen dem 14.2. und dem 25.4.2005.
Rz. 8
Allein auf die Rentenversicherung ist die Regelung nach Abs. 1 Satz 3 abgestellt. Danach hat ein Versicherter das Wahlrecht bei demjenigen Versicherungsträger, der sein Konto führt. Ein Versicherter beispielsweise, der von einem bestimmten Regionalträger die Versicherungsnummer erhalten hat, dann aber in den Bereich eines anderen Regionalträgers umgezogen ist, ist bei dem ihn jetzt betreuenden Regionalträger wahlberechtigt. Ein Rentenbezieher ist wahlberechtigt bei dem Träger, der seine Rente zahlt.
2.2 Ausschluss nach § 13 Bundeswahlgesetz (Abs. 2)
Rz. 9
Nach Abs. 2 ist derjenige nicht wahlberechtigt, der aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Diese ab 1.1.1992 geltende Formulierung stellt klar, dass lediglich die Ausschlussgründe in dieser Vorschrift des Bundeswahlgesetzes für die Wahlberechtigung in der Sozialversicherung von Bedeutung sind insbesondere spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Auch Ausländer und Staatenlose können daher wahlberechtigt sein.
Rz. 10
Die hiernach maßgebende Vorschrift des § 13 Bundeswahlgesetz hat folgenden Wortlaut:
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
- wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
2.3 Ausschluss nach abweichendem Satzungsrecht (Abs. 3)
Rz. 11
Die Regelung des Abs. 3 ermächtigt die Versicherungsträger, solche Personen vom Wahlrecht auszuschließen, die am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht gezahlt haben. Die Bestimmung ist für die Praxis ohne Bedeutung geblieben.
2.4 Vertretungsregelung bei Arbeitgebern (Abs. 4)
Rz. 12
Die Regelung nach Abs. 4 betrifft lediglich Arbeitgeber. Für den Fall, dass ein Arbeitgeber aus den Gründen der Abs. 1 oder 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Das sind in erster Linie juristische Personen oder außerhalb der sog. Vertragsstaaten ansässige Arbeitgeber. In diesen Fällen kann an seiner Stelle entweder sein gesetzlicher Vertreter oder – falls nicht vorhanden – ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleit...