2.1 Persönliche Voraussetzungen
Rz. 3
Die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl zu den Selbstverwaltungsgremien, die am Stichtag für die Wählbarkeit vorliegen müssen, sind in Abs. 1 festgelegt. Der Stichtag selbst ist der Tag der Wahlausschreibung, nicht wie für das aktive Wahlrecht nach § 50 der in der Wahlausschreibung bestimmte Tag. Für die Sozialwahlen 2005, die am 1.6.2005 stattfanden, war der Tag der Wahlausschreibung (1.4.2004) der maßgebende Stichtag.
Rz. 4
Die persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit für die Selbstverwaltungsorgane sind gemäß Abs. 1
- die Gruppenzugehörigkeit (Nr. 1). Wer sie wegen Arbeitslosigkeit verliert, behält seine Wählbarkeit dennoch nach der ab 3.8.1984 eingefügten Regelung des Abs. 5a bis zum Ende der Amtsperiode,
- Volljährigkeit (Nr. 2), anders als beim aktiven Wahlrecht, wo die Vollendung des 16. Lebensjahres ausreicht.
- das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag zu besitzen oder – alternativ – seit mindestens 6 Jahren (Dauer einer Legislaturperiode) im Bundesgebiet eine Wohnung innezuhaben, sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufzuhalten oder regelmäßig beschäftigt oder tätig zu sein (Nr. 3),
- eine Wohnung oder eine sonstige bestimmte räumliche Beziehung zum Bezirk des Versicherungsträgers zu haben (Nr. 4). Auch in diesem letzten Punkt unterscheiden sich die Voraussetzungen der Wahlberechtigung von denen der Wählbarkeit. Während es für die Wahlberechtigung auf den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder die regelmäßige Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Vertragsstaat ankommt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), ist für die Wählbarkeit nach Nr. 4 der örtliche Einzugsbereich regionaler Träger mit der Maßgabe entscheidend, dass Abweichungen bis zu 100 Kilometer möglich sind.
Rz. 5
In der Rentenversicherung gilt nach Abs. 1 Satz 2 die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 3 entsprechend, so dass grundsätzlich die Wahl entweder zu der Vertreterversammlung des kontoführenden oder des eine Rente zahlenden Versicherungsträgers möglich ist. Wenn allerdings ein Regionalträger, in dessen räumlicher Nähe ein Kandidat nicht wohnt, sein Konto führt oder ihm die Rente zahlt , so kann er bei dem Regionalträger gewählt werden, in dessen Bezirk er wohnt oder sich gewöhnlich aufhält (Abs. 1 Satz 2).
2.2 Weitere Personengruppen
Rz. 6
Über die Angehörigen der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Gruppen hinaus, aus deren Vertretern die Selbstverwaltungsorgane der Versicherungsträger bestehen (vgl. § 44), können auch die in Abs. 2, 4 und 5 aufgeführten Personen in die Selbstverwaltungsorgane gewählt werden. Zu Versichertenältesten können weiterhin die in Abs. 3 genannten Personen gewählt werden. Dabei gelten die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 (Volljährigkeitsalter) und Nr. 4 (Wohnung grundsätzlich im Einzugsbereich regionaler Träger) für alle diese Personen; die Voraussetzung der Nr. 3 (Wahlrecht zum Bundestag oder mindestens 6-jährige Aufenthaltsdauer) gilt hingegen nicht für die Versichertenältesten nach Abs. 3. Im Einzelnen:
Vertreter der Arbeitgeber (Abs. 2)
Als solche kommen gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigte Betriebsleiter in Frage. Für ihre Wahl müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen (vgl. Abs. 1 Satz 3). Diese Personen haben ein freies Mandat und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Im Gegensatz zu den Vertretern nach § 44 Abs. 2 und 2a können sie von den Arbeitgebern auch nicht abberufen werden; allerdings endet die Wählbarkeit mit dem Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit (vgl. auch Freund, in Hauck/Noftz, SGB IV, § 51 Rz. 8 unter Hinweis auf Krause/v. Maydell/Merten/Meydam, SGB IV, § 51 Rz. 40).
Versichertenälteste (Abs. 3)
Als Versichertenälteste, also Personen, deren Aufgaben insbesondere in der Beratung und Betreuung der Versicherten besteht (§ 39 Abs. 3), sind Versicherte oder Rentenbezieher wählbar, die in dem Versichertenältestenbezirk wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten. Versicherte i. S. d. Regelung sind auch freiwillig Versicherte. Sie müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, nicht jedoch Nr. 3 erfüllen (vgl. Abs. 1 Satz 3). Vertrauenspersonen der Arbeitgeber müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nur dann erfüllen, wenn dies die Satzung des Versicherungsträgers vorsieht.
Beauftragte (Abs. 4)
Beauftragte nach der Definition in Abs. 4 Satz 1 müssen nicht Mitglied der erwähnten beauftragenden Institutionen sein (sind aber zumeist ihre Bediensteten); der Auftrag ersetzt allein die Gruppenzugehörigkeit. Sie sind – trotz ihrer Bezeichnung als Beauftragte – an Aufträge und Weisungen im Einzelfall nicht gebunden. Abgesehen von Abs. 1 Nr. 1 müssen die anderen persönlichen Voraussetzungen (nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4) gegeben sein (Abs. 1 Satz 3). Ihre Anzahl in dem Selbstverwaltungsorgan ist grundsätzlich begrenzt. Höchstens ein Drittel der Mitglieder einer Gruppe eines Selbstverwaltungsorgans darf aus Beauftragten bestehen (Abs. 4 Satz 2).
Schifffahrtskundige (Abs. 5)
Bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft sind darüber hinaus als Vertreter der Versicherten solche P...