Rechtsgrundlage
SGB IV § 63 Beratung
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten (Art. 2 § 21 Abs. 1) und hat die bis dahin geltenden Regelungen nach § 4 Abs. 1, 2, 6 und 8 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt.
Das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) hat der Vorschrift mit Wirkung ab 1.1.1989 den Abs. 3a eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift betrifft die Modalitäten, die bei Beratungen der Selbstverwaltungsorgane zu beachten sind. Die Regelung stellt die Rahmenbedingungen auf, die zumeist Mindestvoraussetzungen darstellen und der Ergänzung zugänglich sind.
2 Rechtspraxis
2.1 Geschäftsordnung (Abs. 1)
Rz. 3
Die Geschäftsordnung, die sich jedes Selbstverwaltungsorgan geben muss, ist eine rein interne Regelung, kein autonomes Recht. Sie bindet nur die Organmitglieder im Innenverhältnis. Außenwirkung entfaltet sie nicht. Sie unterliegt der freien Selbstbestimmung jedes Selbstverwaltungsorgans, so dass die Geschäftsordnung des Vorstandes nicht der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung gilt immer nur für eine Amtsperiode.
2.2 Weitere Bestimmungen (Abs. 2 bis 5)
Rz. 4
Die Einberufung des Selbstverwaltungsorgans obliegt "nach Bedarf" dessen Vorsitzenden (Satz 1). Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt (Satz 2). In der Praxis sehen die Geschäftsordnungen über diese Mindestvoraussetzungen hinaus oft eine turnusmäßige Einberufung vor, bei Einberufungen "nach Bedarf" handelt es sich dann um außerordentliche Sitzungen. Zwingend im Hinblick auf notwendige Maßnahmen (Feststellung des Haushalts, Abnahme der Jahresrechnung) ist bei der Vertreterversammlung ohnehin mindestens eine jährliche Zusammenkunft. Beim Vorstand ergeben sich Notwendigkeiten, in kürzeren Abständen zu tagen. Nach § 89 Abs. 3 kann auch die Aufsichtsbehörde verlangen, dass Sitzungen einberufen werden.
Rz. 5
Hinsichtlich der Öffentlichkeit der Sitzungen ist zwischen Vorstand und Vertreterversammlung/Verwaltungsrat zu unterscheiden (Abs. 3). Während die Sitzungen des Vorstands nicht öffentlich sind (Satz 1), ist die Öffentlichkeit bei den Sitzungen der Vertreterversammlung grundsätzlich zwingend. Nach Beschluss des Gremiums kann die Öffentlichkeit darüber hinaus ausgeschlossen werden (Satz 2 und 3).
Rz. 6
Anwesenheitsverbote für Mitglieder der Gremien enthalten Abs. 3a und 4, die dem Schutz personenbezogener Daten und der Vermeidung von Interessenkonflikten dienen:
- Abs. 3a betrifft Organmitglieder, die Dienstvorgesetzte eines Arbeitnehmers sind, um den es bei der Beratung geht oder die dessen Personalverwaltung angehören.
- Abs. 4 betrifft Organmitglieder, wenn das Beratungsergebnis ihnen (oder ihnen nahe stehenden Personen), einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen könnte. Zu den in diesem Sinne "nahe stehenden Personen" zählen (vgl. § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) Verlobte und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner des Organmitgliedes (auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht), weiter die mit dem Mitglied in gerader Linie Verwandten, Verschwägerten oder durch Adoption verbundenen Personen, ferner auch Personen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.
Rz. 7
Einen sachkundigen Arzt kann der Vorstand zu Tagesordnungspunkten hinzuziehen, die wesentliche Fragen der Gesundheit berühren (Abs. 5). Im Gegensatz zu der Regelung vor dem 1.7.1977 ist die Beteiligung eines Arztes nicht mehr obligatorisch. Ebenfalls besteht kein Vorschlagsrecht der Ärztekammer mehr. Wird ein Arzt vom Vorstand hinzugezogen, so wirkt er bei der Beratung des Vorstandes mit. Seine Stellung entspricht insoweit der des Geschäftsführers (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2).