Rz. 62
Unständig beschäftigt sind Personen, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis "bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind" (BSG, Beschluss v. 27.4.2016, B 12 KR 17/14 R; LSG Sachsen, Urteil v. 31.7.2015, L 1 KR 37/10; vgl. auch Sommer, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Teil II – SGB V, § 186 Rz. 17; hierzu auch S. 6 ff. des Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Knappschaft, des VdAK, der AEV, der DRV und der Bundesagentur für Arbeit v. 22.6.2006, abrufbar auf der Homepage der Techniker Krankenkasse (TK) m Internet unter http://www.tk.de/tk/downloads/rundschreiben/rundschreiben-nach-jahren/164056). Normativ verortet ist der Begriff "unständige Beschäftigung" u. a. in § 186 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 190 Abs. 4 SGB V, § 232 Abs. 3 SGB V, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, § 163 SGB VI (hierzu auch BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R – Synchronsprecher; vgl. auch Rundschreiben RS 2017/034 des GKV-Spitzenverbandes v. 19.1.2017 zur versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern). "Unständig" ist nach § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
Rz. 63
Die Besonderheit derartiger Beschäftigungsverhältnisse besteht darin, dass die unständig Beschäftigten in den Betrieb eines Arbeitgebers so eingegliedert sind, dass dieser nicht immer über ihre Arbeitskraft verfügen kann und sein Direktions- und Weisungsrecht insoweit eingeschränkt ist (hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.1.2015, L 8 R 1166/13 B ER, zur bei unständigen Beschäftigungen regelmäßig anzutreffenden Entscheidungsfreiheit – Tätigkeit im Veranstaltungscatering).
Rz. 64
Auch unständig Beschäftigte sind für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sozialversicherungspflichtig. Nach § 186 Abs. 2 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der unständig Beschäftigten grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme einer unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat. Die Mitgliedschaft bleibt nach § 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V auch an den Tagen bestehen, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für 3 Wochen (21 Kalendertage), keine unständige Beschäftigung ausübt. Ein Fortbestehen der Mitgliedschaft über 21 Kalendertage hinaus im Rahmen des § 7 Abs. 3 kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, eine unständige Beschäftigung aber nur dann vorliegt, wenn das jeweilige Arbeitsverhältnis auf weniger als eine Woche beschränkt ist. Die Mitgliedschaft endet, wenn der unständig Beschäftigte die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt. Ist anzunehmen, dass nur vorübergehend keine unständigen Beschäftigungen ausgeübt werden, bleibt die Mitgliedschaft erhalten; sie endet aber, sobald feststeht, dass länger als nur vorübergehend – also länger als 3 Wochen – keine unständige Beschäftigung mehr ausgeübt wird (vgl. hierzu Sommer, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Teil II – SGB V, § 186 Rz. 17 ff.). Für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte gleichermaßen. In der Arbeitslosenversicherung sind unständig Beschäftigte versicherungsfrei (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III).
Rz. 65
Beschäftigungen sind unständig, wenn
Ob und inwieweit als zusatzliches Merkmal die Berufsmäßigkeit hinzukommt, hängt vom jeweiligen Rechtsgebiet ab (vgl. Rz. 74 ff.). Ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht Grundvoraussetzung für die Annahme einer unständigen Beschäftigung (Rundschreiben v. 22.6.2006 S. 7; vgl. hierzu Rz. 62). Dennoch werden unständige Beschäftigungen typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R – nebenberuflich tätiger Pilot; Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R – Bühnenkünstler; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.1.2015, L 2 R 67/13). Die Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber begründet kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis. Letzteres erfordert vielmehr eine ununterbrochen anhaltende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Betroffenen (BSG, Beschluss v. 27.4.2016, B 12 KR 17/14 R; Urteil v. 22.11.1973, 12 RK 17/72). Wiederholen sich allerdings Beschäftigungen von weniger als einer Woche bei demselben Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern über einen längeren Zeitraum, so geht der Charakter einer unständigen Beschäftigung nicht verloren, wenn die Eigenart der Bes...