Rz. 165
Abs. 1a Satz 6 bestimmt, dass in den alten Bundesländern erzielte Wertguthaben getrennt von den Wertguthaben zu erfassen sind, die in den neuen Bundesländern angespart werden. Dem liegt zugrunde, dass die namentlich in der Rentenversicherung geltenden unterschiedlichen Rechengrößen es erforderlich machen, die Wertguthaben zu lokalisieren und dem Rechtskreis Ost oder West zuzuordnen (hierzu BT-Drs. 14/4375 S. 47). Die Wertguthaben sind nach dem Entstehungsprinzip zu ermitteln und getrennt darzustellen (Gemeinsames Rundschreiben v. 31.3.2009, Ziff 4.6.1., S. 30).
Voraussetzungen für dieses Prozedere sind a) das perspektivische Moment "bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland" und eine b) "Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet".
Rz. 166
Nach Sinn und Zweck der Norm sind die "einheitlichen Einkommensverhältnisse" dann gegeben, wenn für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet keine getrennten BBG und Bezugsgrößen mehr gelten (Baier, in: Krauskopf, SGB IV, § 7 Rz. 43). Das kann dauern. Einheitliche Einkommensverhältnisse im Inland gibt es nicht und kann es nicht geben. Schon die Einkommensverhältnisse in den sog. alten Bundesländern sind ausweislich der Daten des Statistischen Bundesamtes äußerst heterogen (hierzu Regionalatlas Deutschland: Indikatoren des Indikatorensystems "Soziales Themenbereich Verfügbares Einkommen je Einwohner", abrufbar unter https://www.regionalstatistik.de). Das Haushaltsbruttoeinkommen "früheres Bundesgebiet ohne West-Berlin" beläuft sich in 2013 auf 4.321,00 EUR (https://www.destatis.de), in den sog. neuen Ländern und Berlin hingegen auf 3.215,00 EUR (https://www.destatis.de). Die Norm meint denn auch nur die Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Abgleich zwischen neuen und alten Bundesländern. Da solche auch in den alten Bundesländern nicht existieren, wird die Voraussetzung a) absehbar nicht gegeben sein.
Rz. 167
Die Voraussetzung b) "Arbeitsleistung im Beitrittgebiet" ist zu bejahen, wenn der Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsort (§§ 9 ff.) im Beitrittsgebiet liegt und daher die für die Beitrags- und Leistungsberechtigung im Beitrittsgebiet maßgebenden Werte auf das Beschäftigungs- und Versichertenverhältnis anzuwenden sind (Baier, in: Krauskopf, SGB IV, § 7 Rz. 42).
Rz. 168
Sind die Voraussetzungen zu a) und b) erfüllt sind, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 7 Abs. 1a Satz 7 HS 2: Es sind die Werte anzusetzen, die in dem Teil des Inlands gelten, in dem das Wertguthaben erzielt wurde.