Rz. 2
Die Vorschrift gilt ausschließlich für die Bundesagentur für Arbeit. Satz 1 regelt für sie die sinngemäße Anwendbarkeit der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Damit gelten die Vorschriften der BHO, soweit im SGB IV nichts Abweichendes geregelt ist. Die Aufstellung des Haushaltsplans erfolgt durch den hauptamtlichen Vorstand, die Feststellung durch den Verwaltungsrat. Interne Prüfungen der Innenrevision der Bundesagentur (§ 386 SGB III) konzentrieren sich darauf, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht hätten erbracht werden dürfen oder ob sie zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können.
Nach Satz 2 sind die allgemeinen, aufeinander abgestimmten und aufbauenden haushaltswirtschaftlichen Grundsätze des Bundes zu beachten. Diese umfassen:
- die sinngemäße Anwendung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die das Bundesministerium der Finanzen nach § 5 BHO zur Ergänzung der BHO sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt,
- die Haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes (HRB), die insbesondere die Aufstellung des Haushaltsentwurfs nach einheitlichen Grundsätzen regeln,
- den Gruppierungsplan (GPL) mit Zuordnungshinweisen,
- die sinngemäße Anwendung der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (VV-ZBR BHO),
- die sinngemäße Anwendung der Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BHO zur Buchung eingegangener Verpflichtungen und
- weitere Verwaltungsvorschriften.
Die Anwendung der VV-ZBR BHO verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit in Ziff. 4.1.1 beispielsweise, die Buchführung und die Belegung der Buchungen nach kameralistischen Grundsätzen zu betreiben. Aus den nach diesen Grundsätzen geführten Büchern leiten sich nach Ziff. 4.6.2 VV-ZBR BHO die Unterlagen für die Rechnungslegung ab.
Durch Satz 3 wird die Möglichkeit zu Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 SGB III zwischen der Bundesagentur und der Bundesregierung eröffnet. In diesen Vereinbarungen können abweichende Regelungen zur Geltung der Vorschriften der BHO getroffen werden, wenn diese der Erreichung von Rahmenzielen in der Durchführung der Arbeitsförderung nach Grundsätzen des SGB III dienen. Eventuell erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen können Bestandteil dieser Vereinbarungen sein. Nach § 77a Satz 3 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 3 SGB III vereinbarte Regelungen bleiben unberührt, soweit sie von den geltenden Vorschriften des SGB IV abweichen (vgl. § 1 Abs. 3 SGB IV, § 398 SGB III).