Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 regelt die Pflicht, bestimmte Übersichten zu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorzulegen.
In den Sätzen 2 bis 5 ist der Berichtsweg geregelt. Die Änderung des Satzes 2 trägt der technischen Entwicklung Rechnung und soll die Übermittlung von Statistiken nicht nur auf Datenträgern (Magnetband und -kassette), sondern auch per Datenfernübertragung oder auf anderen elektronischen Wegen ermöglichen. Die Übermittlung an das BMAS hat dabei über den jeweils zuständigen Verband zu erfolgen, welcher die Daten vorher aufzubereiten hat. Das BMAS wiederum erstellt damit jährlich Übersichten über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der Sozialversicherungsträger.
Rz. 4
Aufgrund des Abs. 2 sind bislang die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) v. 30.1.1992 (BAnz Nr. 24 v. 5.2.1992) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV) v. 4.1.1984 (BAnz Nr. 7 v. 11.1.1984) erlassen worden.
Für die Träger der Unfallversicherung wurde bislang vom Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abstand genommen, da die erforderlichen Regelungen in dem Erlass des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung v. 9.12.1985 (BABl. 2/1986 S. 54) und in gleichlautenden Erlassen der zuständigen Länderressorts enthalten sind.
Für die übrigen Bereiche sind bislang keine Verwaltungsvorschriften erlassen worden.
Rz. 5
Der in Abs. 3 bezeichneten Verpflichtung wird durch die Veröffentlichung einer Reihe von statistischen Berichten nachgekommen, die durch eine zeitnahe unterjährige Unterrichtung im Bundesarbeitsblatt im Teil "Arbeits- und Sozialstatistik" vorbereitet werden.
Die Vorschrift gilt für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit. Zum Anwendungsbereich im Übrigen vgl. § 67. Für die Bundesagentur für Arbeit wurden aufgrund der großen Bedeutung der statistischen Auswertungen für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragestellungen gesonderte Regelungen erlassen, welche in den §§ 280 ff. SGB III zu finden sind. Danach hat sie Lage und Entwicklung der Beschäftigten und des Arbeitsmarktes und die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie Statistiken erstellt, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt und Bericht erstattet. Dabei hat sie nach § 281 Abs. 2 SGB III z. B. auch den Migrationshintergrund zu erheben (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung – Migh-EV. v 29.9.2010). Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt hierbei der Fachaufsicht durch das BMAS.
Die Vorschrift enthält keine abschließende Regelung über die von den Sozialversicherungsträgern zu erstellenden Unterlagen. Das Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2119) erstreckt sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 auch auf die Sozialversicherungsträger.
Nach § 88 Abs. 2 (vgl. Komm. dort) ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Erstellung und Vorlage von Unterlagen zu fordern. Im Rahmen der Finanzausgleiche der Rentenversicherung nach §§ 218ff. SGB VI sind die zur Abrechnung durch das Bundesversicherungsamt gemäß § 227 SGB VI erforderlichen Angaben zu machen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die von den Sozialversicherungsträgern jährlich erstellten und veröffentlichten Geschäftsberichte hinzuweisen, die die wesentlichen Arbeits- und Rechnungsergebnisse enthalten.
Zur Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur jährlichen Vorlage eines Geschäftsberichts vgl. § 393 Abs. 2 SGB III.
Rz. 6
Die Einfügung des Abs. 3a war erforderlich, nachdem durch Gesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) die Zuständigkeit für die gesetzliche Krankenversicherung vom damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf das Bundesministerium für Gesundheit übergangen war. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) zuständig, wenn für besondere Nachweise in diesem Bereich Bedarf besteht (Gesetz v. 21.8.2002, BGBl. I S. 3322, mit Wirkung zum 1.2.2003).
Mit der Achten Zuständigkeitsverordnung v. 25.11.2003 wurde der damalige Abs. 3b wieder aufgehoben. Seit dem 1.1.2008 ist die ursprüngliche Regelung wieder in Kraft (vgl. Rz. 2).