Eine halbtags mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.400,00 EUR bei Arbeitgeber A beschäftigte Angestellte ist außerdem bei einem Arbeitgeber B an 2 Nachmittagen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 280,00 EUR beschäftigt. Da die Angestellte nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt, ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei. Für die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden die Beiträge nach den Regeln für das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2) ermittelt, obgleich das Gesamtarbeitsentgelt aus Hauptbeschäftigung und geringfügig entlohnter Beschäftigung die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1.600,00 EUR überschreitet.
Am 1.12.2022 nimmt die gleiche Angestellte noch eine Beschäftigung bei Arbeitgeber C jeweils am Sonnabend mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 180,00 EUR auf. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber B bleibt als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der Hauptbeschäftigung weiterhin sozialversicherungsfrei. Allerdings hat Arbeitgeber C für das gezahlte Arbeitsentgelt von 180,00 EUR Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen, die je zur Hälfte vom ihm und der Beschäftigten zu tragen sind. Beiträge zur Arbeitsförderung sind von Arbeitgeber C nicht abzuführen, weil für das Recht der Arbeitsförderung keine Zusammenrechnung vorzunehmen ist (vgl. Rz. 15). Der Arbeitgeber B hat für die bei ihm ausgeübte – und weiterhin versicherungsfreie – geringfügig entlohnte Beschäftigung nach wie vor Rentenversicherungsbeiträge, den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung sowie die Pauschalsteuer abzuführen. Weiterhin hat der Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle zu entrichten.