Rz. 19
Nach § 6 Abs. 3 SGB V bleiben die nach § 6 Abs. 1 SGB V oder anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungsfreien oder von der Krankenversicherungspflicht befreiten Personen auch dann krankenversicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter aufnehmen. Damit werden die an sich krankenversicherungsfreien Beschäftigten auch durch Aufnahme von mehr als einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig.
Übt z. B. ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungsfreier Beamter neben seinem Beamtenverhältnis eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Privatwirtschaft aus, ist diese versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung, grundsätzlich aber versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber des geringfügig entlohnten Beamten hat, sofern der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig) versichert ist, den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und den Pauschbetrag für Steuern an die für geringfügig entlohnte Beschäftigte zuständige Einzugsstelle (vgl. Rz. 42) zu zahlen. Hinzu treten Rentenversicherungsbeiträge, sofern die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft nicht auf die geringfügige Beschäftigung erstreckt wurde. In letzterem Fall sind auch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien, Stand 16.8.2022, S. 89).
Sofern ein Beamter jedoch neben seinem Beamtenverhältnis mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Privatwirtschaft ausübt, sind die Arbeitsentgelte der geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die Prüfung der Geringfügigkeit zusammenzurechnen. Wird durch eine solche Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze, nicht aber die obere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs überschritten, so sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Abs. 2 zu ermitteln. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben hingegen die weiteren Beschäftigungen mit Rücksicht auf § 6 Abs. 3 SGB V versicherungsfrei. Wenn der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, sind jedoch auch die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abzuführen.
Übt ein Beamter neben seinem Beamtenverhältnis eine nicht geringfügig entlohnte Beschäftigung und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, besteht aufgrund der nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht hinsichtlich der nicht geringfügigen Beschäftigung mit Rücksicht auf § 6 Abs. 3 SGB V Versicherungsfreiheit. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch neben den Rentenversicherungsbeiträgen, sofern der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig) versichert ist, pauschale Beiträge zur Krankenversicherung und den Pauschbetrag für Steuern zu zahlen. Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an.