2.1 Anlageformen (Abs. 1)
Rz. 3
Die Beschränkung auf den Anlagekatalog des § 83 Abs. 1 ist bereits Ausdruck einer Abwägung der von der Grundnorm des § 80 geforderten Sicherheit, Rentabilität und Liquidität. Die Tatsache, dass diese Anlageziele im Rahmen der zugelassenen Anlageformen unterschiedlich gewichtet sind, eröffnet dem Versicherungsträger einen hinreichenden Ermessensspielraum bei seiner Auswahl (Breitkreuz, in: Winkler, LPK-SGB IV, § 83 Rz. 2 m. w. N.).
2.1.1 Schuldverschreibungen (Nr. 1)
Rz. 4
Nr. 1 erlaubt die Anlage in Schuldverschreibungen. Hierbei handelt es sich um Urkunden, die ein Leistungsversprechen des Ausstellers, meist Zahlung einer bestimmten Geldschuld nebst laufender Zinsen, verbriefen; sie gehören zu den Inhaberpapieren i. S. d. §§ 793 ff. BGB und dienen der Deckung eines größeren Bedarfs an Fremdmitteln. Als Emittenten kommen staatliche Stellen, Banken oder auch Industrieunternehmen in Betracht. Erfasst werden daher etwa Staats- und Kommunalobligationen, Industrieobligationen, Bundesanleihen und Pfandbriefe der Hypothekenbanken. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften stammen und an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel oder einem anerkannten Zweitmarkt mit ordnungsgemäßer Funktionsweise zugelassen sind (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1). Hängt die Zulassung zum amtlichen Handel an der Börse oder zur Einbeziehung in den organisierten Markt von einer Antragstellung ab, dürfen Schuldverschreibungen auch erworben werden, wenn die Zulassung in den amtlichen Handel an der Börse oder ihre Einbeziehung in einen organisierten Markt innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt (§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2).
2.1.2 Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte besonderer Bonität (Nr. 2)
Rz. 5
Ebenfalls gestattet ist die Anlage in andere als die bereits unter Nr. 1 genannten Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere (Borrmann, WzS 2017 S. 78). Voraussetzung ist, dass für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung (z. B. Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) besteht, eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft (vgl. hierzu das EinSiG v. 28.5.2015, BGBl. I S. 1693 und das Rundschreiben des BAS v. 4.4.2019 zu den Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft, a. a. O.) für die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse (so z. B. bei Pfandbriefen, § 4 PfandBG) besteht.
2.1.3 Schuldbuchforderungen (Nr. 3)
Rz. 6
Von den zur Anlegung zugelassenen Schuldbuchforderungen erfasst sind Darlehensforderungen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, die statt durch Ausstellung von Wertpapieren lediglich als Buchschuld durch Eintragung in ein Schuldbuch beurkundet sind.
2.1.4 Forderungen aus Darlehen und Einlagen (Nr. 4)
Rz. 7
Zulässig ist überdies die Anlage in Forderungen aus Darlehen und Einlagen. Beiden Anlageformen ist gemein, dass neben der Rückzahlung des geschuldeten Geldbetrages i. d. R. auch eine Zinszahlung vereinbart ist. Als Darlehen (vgl. § 488 BGB) kommen insbesondere Schuldscheindarlehen in Betracht. Einlagen sind zum einen Geldverwahrungen bei Banken zum Zwecke der Erzielung eines Ertrages (Sicht-, Termin- und Spareinlagen) oder aber Beiträge in Geld oder anderen Vermögenswerten zur Förderung eines Gesellschaftszweckes.
Bei Forderungen gegen Gebiets- und Personenkörperschaften sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (z. B. European Recovery Program) i. S. v. Buchst. a der Norm verzichtet das Gesetz auf besondere Bonitätserfordernisse (vgl. Breitkreuz, a. a. O., § 83 Rz. 6). Darlehen und Einlagen an Personen oder Gesellschaften des Privatrechts sind dagegen nach lit. b) nur bei zusätzlicher Gewährleistung etwa in Gestalt von Bürgschaften oder Garantieerklärungen öffentlicher Stellen oder einer Sicherungseinrichtung der privaten Kreditwirtschaft zulässig. Bei Unklarheiten betreffend den Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten im Zweifel die strengeren Erfordernisse des lit. b) (vgl. Breitkreuz, a. a. O., § 83 Rz. 7).
2.1.5 Anteile an Sondervermögen (Nr. 5)
Rz. 8
Bei der Beteiligung an Sondervermögen "nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften" (KAAG) ist zu beachten, dass dieses mittlerweile durch das Investmentgesetz (InvG) mit Wirkung zum 1.1.2004 abgelöst worden ist, welches wiederum in Umsetzung der Europäischen Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) durch das Aufsichtsregime des Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) v. 4.7.2013 (BGBl. I S. 1981) ersetzt worden ist, ohne dass der Gesetzestext bisher entsprechend angepasst wurde. Im Rahmen dieser Anlageform ist sicherzustellen, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8 erworben werden dürfen, d. h. Schuldverschreibungen der dort genannten Aussteller, bestimmte Schuldbuchforderungen sowie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Eine Anlage in Aktienfonds kommt daher allenfalls über die Sondergenehmigung nach § 86 in Betracht (vgl. Engelhard, a. a. O., § 83 Rz. 29).
Zusammen mit dem Bundesverband Investment und Asset M...