2.1 Aufsichtsprüfungen
Rz. 2
Über Ort und Zeit einer Prüfung gibt die Vorschrift keine Auskunft. Aus dem umfassenden Prüfrecht ergibt sich jedoch, dass die Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden hat, wo, wann und wie eine Prüfung vorzunehmen ist, um eine Grundlage für die rechtliche Bewertung der Geschäfte eines Versicherungsträgers zu erhalten. Dabei hat sie jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Neben dem Prüfungsrecht besteht auch eine Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde bei entsprechendem Anlass.
Rz. 3
Bücher, Akten und sonstige Unterlagen können in den Geschäftsräumen des Versicherungsträgers eingesehen werden. Die Verpflichtung zur Vorlage erfasst nicht nur Unterlagen in Papierform, sondern wie Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich klarstellt auch die elektronisch gespeicherten Daten sowie den automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass für die Prüftätigkeit der Aufsichtsbehörde auch ein Zugang zu den elektronisch gespeicherten Informationen besteht, einschließlich des automatisierten Abrufs der elektronisch gespeicherten Daten durch die Aufsichtsbehörde. Die Ergänzung entspricht insoweit der Anpassung des § 95 BHO an die Verordnung (EU) 2016/679 (BR-Drs. 430/18). Die Aufsicht kann aber auch verlangen, dass ihr die zu prüfenden Unterlagen zur Durchsicht und Anfertigung von Abschriften und Ablichtungen herausgegeben werden. Die Pflicht zur Herausgabe hat dort regelmäßig ihre Grenze, wo die Fortführung der Geschäfte des Versicherungsträgers unmöglich gemacht oder erheblich erschwert werden würde.
Rz. 4
Grundsätzlich werden Prüfungen während der Geschäftszeit durchgeführt. Das schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall – beispielsweise zur Abwendung einer drohenden Gefahr – auch außerhalb der Geschäftszeiten geprüft wird.
Rz. 5
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Prüfung kann deshalb die gesamte Verwaltung sowie die Tätigkeit der Selbstverwaltung einschließen, sie kann sich aber auch auf bestimmte Teilbereiche der Verwaltung (z. B. Mitgliedschaft, Beiträge, Leistungen) beschränken.
Nach § 30 Abs. 1 dürfen die Versicherungsträger nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen und übertragenen Aufgaben führen. Aus diesem Grund erstreckt sich das Prüfrecht der Aufsicht auch auf die Einrichtungen, die die Versicherungsträger betreiben. Dabei spielt die Organisationsform (privat- oder öffentlich-rechtlich) sowie die Tatsache, ob eine Einrichtung allein oder gemeinsam mit anderen betrieben wird, keine Rolle. Es ist den Versicherungsträgern nicht gestattet, ihre Aufgaben in Rechtsformen zu erfüllen, die die Durchführung der Aufsicht unmöglich machen.
Aus dem Grundsatz, dass die Aufsichtsbehörde den Umfang der Prüfung bestimmt, folgt, dass aus ihrem Schweigen auf unverlangt übersandte Unterlagen eines Versicherungsträgers nicht geschlossen werden kann, dass sie deren Inhalt billigt.
2.2 Teilnahme an Sitzungen der Organe
Rz. 6
Vertreter der Aufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Organe teilnehmen. Das ergibt sich aus dem umfassenden Informationsrecht. Die Versicherungsträger sind nur auf Anfrage verpflichtet, Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung mitzuteilen. Bei Teilnahme der Aufsicht sollte ihrem Vertreter Gelegenheit gegeben werden, die Auffassung seiner Behörde darzulegen. Die Anwesenheit bei der Beschlussfassung ist davon nicht erfasst. Denn es ist, der Anschein einer Einflussnahme auf die freie Willensentscheidung der Organmitglieder zu vermeiden.
Das Recht zur Teilnahme erstreckt sich auch auf nichtöffentliche Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane. Auf entsprechende Anfrage sind der Aufsichtsbehörde die Sitzungsniederschriften zu übersenden. Eine regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen der Organe kann jedoch das Aufsichtsrecht überschreiten.
2.3 Unterstützungspflicht der Versicherungsträger
Rz. 7
In Abs. 2 ist geregelt, dass und wie die Versicherungsträger die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen haben.
Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob Unterlagen und Auskünfte notwendig sind, ist allein die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat, bevor sie an den Versicherungsträger herantritt, in eine "pflichtgemäße Prüfung" darüber einzutreten, ob die geforderte Information in einer angemessenen Beziehung zum Zweck der Prüfung steht. Daneben besteht bei entsprechendem Anlass auch die Pflicht, Unterlagen zu erläutern.
Der Weigerung des Versicherungsträgers zur Herausgabe von Unterlagen und Erteilung von Auskünften kann die Aufsichtsbehörde mit den Mitteln des § 89 begegnen.
2.4 Beauftragter
Rz. 8
Die Versicherungsträger haben auch Beauftragten der Aufsichtsbehörde Informationen zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf aber nur dann einen Auftrag vergeben, wenn der Prüfzweck mit den Mitteln der Aufsicht nicht zu erreichen ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn notwendige Feststellungen nur von einem Sachverständigen getroffen werden können. Die hierfür entstehenden Kosten hat die Aufsichtsbehörde, nicht der Versicherungsträger zu tragen. Die Prüfung selbst darf Dritten nicht überlassen we...