2.1 Tatsächlicher Beschäftigungsort (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 definiert als Beschäftigungsort, den Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Ort im Sinne des Abs. 1 ist nicht eine begrenzte geografische Örtlichkeit, sondern die Ortschaft bzw. Gemeinde im politischen Sinn (BSG, Urteil v. 20.3.1984, 8 RK 36/82).
Unerheblich ist, ob eine feste Arbeitsstätte besteht oder nicht. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn die Beschäftigung nur im Bezirk einer Gemeinde oder ausschließlich in einer festen Arbeitsstätte ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung an mehreren festen Arbeitsstätten ausgeübt, ist Abs. 3 einschlägig. Wenn sich die feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden erstreckt, trifft Abs. 4 eine Regelung.
2.2 Feste Arbeitsstätte = Beschäftigungsort (Abs. 2 bis 4)
Rz. 4
Für Personen, die in einer festen Arbeitsstätte beschäftigt und von dort aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb dieser Arbeitsstätte betraut werden, gilt als Beschäftigungsort der Ort der Arbeitsstätte (Abs. 2 Nr. 1).
Der Begriff "Arbeitsstätten" ist in § 2 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Arbeitsstätten sind demnach Arbeitsräume oder andere Orte auf dem Gelände eines Betriebes, Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes oder Orte auf Baustellen. Eine feste Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sie für eine gewisse Dauer errichtet ist. Unter Rückgriff auf § 12 Satz 2 Nr. 8 AO ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten erforderlich (vgl. auch Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 9 Rz. 19).
Unter den Anwendungsbereich des Abs. 2 Nr. 1 fallen etwa Bau- und Montagearbeiter oder Handelsvertreter.
Rz. 5
Als Beschäftigungsort gilt nach Abs. 2 Nr. 2 auch dann die feste Arbeitsstätte, wenn einer Beschäftigung ständig außerhalb der festen Arbeitsstätte nachgegangen wird. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die feste Arbeitsstätte und der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamtes (§ 92) liegen.
Für die Personen, bei denen die feste Arbeitsstätte und der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, nicht im Bezirk desselben Versicherungsamtes liegen, besteht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung des Abs. 5 geschlossen wird (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 8.3.2012, L 3 R 72/08; Grimmke, a. a. O., § 9 Rz. 19).
Rz. 6
Werden Personen an mehreren festen Arbeitsstätten eines Arbeitgebers beschäftigt, gilt nach Abs. 3 als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind. Maßgeblich für ein "Überwiegen" ist der Anteil der jeweiligen Arbeitszeit. Bei gleicher Zeitdauer muss auf andere Kriterien, wie z. B. die Höhe des erzielten Entgelts, zurückgegriffen werden. Wird auf mehreren festen Arbeitsstätten und zusätzlich außerhalb dieser festen Arbeitsstätten gearbeitet, muss die Tätigkeit außerhalb der festen Arbeitsstätte einer festen Arbeitsstätte zugeordnet werden und anschließend die feste Arbeitsstätte ermittelt werden, auf der am meisten gearbeitet wird (Zieglmeier, in: KassKomm, 111. EL September 2020, § 9 SGB IV Rz. 10).
Rz. 7
Erstreckt sich die feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt nach Abs. 4 als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. Der wirtschaftliche Schwerpunkt wird in der Regel der Ort der (Haupt-)Verwaltung sein. Weitere Kriterien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Schwerpunktes sind: Beschäftigtenanzahl, Bedeutung des Betriebsteils, steuerrechtliche Beurteilung (vgl. Zieglmeier, a. a. O., Rz. 11).
2.3 Beschäftigungsorte beim Fehlen fester Arbeitsstätten (Abs. 5)
Rz. 8
Beim Fehlen fester Arbeitsstätten und Ausübung der Beschäftigung an verschiedenen Orten (es dürfte sich hierbei insbesondere um Verkehrs- und Baubetriebe oder um ambulantes Gewerbe handeln) gilt nach Abs. 5 Satz 1 als Beschäftigungsort der Ort des Betriebssitzes, der sich nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens bestimmt (BSG, Urteil v. 23.9.1982, 8 RK 16/82). Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mithilfe sächlicher und sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Der Betrieb ist demnach im Gegensatz zum Unternehmen eine technisch-organisatorische Einheit (BSG, Urteil v. 30.5.1978, 7/12 RAr 100/76 m. w. N.).
Rz. 9
Sofern die Arbeit von einer Außenstelle (Abs. 5 Satz 2) des Betriebes verantwortlich geleitet wird, bestimmt deren Sitz den Beschäftigungsort. Das betrifft vor allem den Einsatz von Spezialisten und Arbeitskolonnen. Ein "Leiten" i. S. d. Abs. 5 Satz 2 erfordert die Ausübung des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, somit die Ausübung der Arbeitgeberfunktion i. S. d. Direktionsrechts. Eine reine Beaufsichtigung ist nicht ausreichend (Grimmke, a. a. O., Rz. 27).
Rz. 10
Abs. 5 Satz 3 enthält eine Auffangregelung für die Fälle, in denen ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich des SGB IV nach Abs. 5 Satz 1 oder 2 nicht vorhanden ist. Dann gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich des SGB IV ausgeübt wird.
2.4 Ausstrahlung (Abs. 6)
Rz. 11
In Fällen ...