2.1 Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
2.1.1 Aufsicht
Rz. 2
Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (§ 90 Abs. 1). Zum Inhalt der Aufsicht vgl. Komm. zu § 87.
2.1.2 Mitwirkung
Rz. 3
Neben der Aufsichtsführung hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Fülle von Mitwirkungsaufgaben wahrzunehmen.
Mit der Mitwirkung bei Entscheidungen der Selbstverwaltung hat sich der Staat ein Mitspracherecht vorbehalten. In diesem Bereich ist das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht auf die Rechtskontrolle beschränkt. Es hat vielmehr einen eigenen Entscheidungsspielraum und kann dabei übergeordnete Gesichtspunkte berücksichtigen (BSGE 23 S. 206, 209; BSGE 31 S. 247, 257).
Die wichtigsten Mitwirkungsrechte bestehen im Bereich der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen der Versicherungsträger (§ 34 Abs. 1), von Dienstordnungen der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften (§§ 351, 355 RVO; § 144, § 147 Abs. 2 SGB VII) und der Gefahrtarife (§ 158 SGB VII). Genehmigungspflichtig sind auch die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, Darlehen für gemeinnützige Zwecke und – in bestimmten Fällen – der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, Erweiterung und der Umbau von Gebäuden (§ 85).
2.1.3 Sonstige (ausgewählte) Aufgaben
Rz. 4
Mindestens alle 5 Jahre hat das Bundesamt für Soziale Sicherung die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und Pflegekassen zu prüfen (§ 274 SGB V).
Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es ist Prüfungsamt für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialversicherung.
Aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs v. 25.6.1979 (BGBl. I S. 797) ist das Bundesamt für Soziale Sicherung für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes an nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen nach § 13 Abs. 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes zuständig.
Auf dem Gebiet der Finanzierung der Sozialversicherung sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung wichtige Aufgaben übertragen worden:
- Bewirtschaftung der Zuschüsse des Bundes gemäß Art. 120 GG zulasten der Sozialversicherung und die Vorprüfung dieser Mittel (§ 100 BHO);
- Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 227 Abs. 1a SGB VI);
- Verwaltung des Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V);
- Risikostrukturausgleich in der Krankenversicherung (§§ 266 ff. SGB V);
- Zulassung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (Disease-Management-Programme);
- Finanzausgleich und Verwaltung des Ausgleichsfonds in der sozialen Pflegeversicherung (§ 45 SGB XI);
- Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 181 SGB VII).
2.2 Weisungsgebundenheit
Rz. 5
Bei der Aufsichtsführung ist das Bundesamt für Soziale Sicherung an Einzelweisungen der Bundesministerien nicht gebunden. Das bedeutet, dass seine Entscheidung im Verwaltungsweg endgültig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es einem Bundesministerium untersteht.
Allgemeine Weisungen, die der BMAS oder der BMG erteilen könnten, sind nicht auf den konkreten Einzelfall, sondern auf eine Vielzahl von Fällen ausgerichtet. Ihr Inhalt wirkt auf den Ermessensspielraum des Bundesamtes für Soziale Sicherung ein und stellt für diesen Bereich eine verbindliche Richtlinie für die Aufsichtsausübung dar. Soweit es Verwaltungstätigkeit im Auftrag ausübt und der BMAS oder der BMG die Fachaufsicht führt, sind auch Einzelweisungen zulässig.
2.3 Begleitung der Informationstechnik
Rz. 6
Abs. 3 soll die Grundlage schaffen, die Informationstechnik der LSV weiterhin prüfend zu begleiten. Dies geschieht in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Für die bisher schon wahrgenommenen Aufgaben sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragene Aufgabe geht über die reine Rechtsaufsicht hinaus und rechtfertigt es, beratend tätig zu werden. Dies ergibt sich auch aus der Kostenregelung in Abs. 3 Satz 2 und 3 (vgl. auch BT-Drs. 17/7916 S. 49).