Rz. 42
Studierende, die eine ansonsten (versicherungspflichtige) Beschäftigung ausüben, genießen in der Rentenversicherung grundsätzlich nicht das sog. Werkstudentenprivileg; danach sind Studierende, die neben dem Studium arbeiten, dann zwar in der Sozialversicherung sozialversicherungsfrei, wenn ihr Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache bleibt. Bewertet wird das durch die 20-Stunden-Regel pro Woche. In der Rentenversicherung hingegen besteht grundsätzlich Pflichtversicherung, jedoch mit der Möglichkeit der Befreiung gemäß § 6 Abs. 1b, 3 (vgl. zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten auch Hauner, Die Beiträge 2022, 1, 37). Ein Rechtsreferendar unterliegt mit in einer außerhalb des juristischen Vorbereitungsdienstes ausgeübten Nebentätigkeit, in deren Rahmen der Referendar einzelne, abgegrenzte Hilfeleistungen für eine Rechtsanwaltskanzlei erbringt, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.1.2022, L 8 BA 98/20, mit Anm. von v. Creytz, NZS 2023, 39, die auch Beispiele für Ausnahmen von der Versicherungspflicht nennt).
Rz. 43
Eine hauswirtschaftliche Familienbetreuung kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R), sodass die Statusfeststellung anhand einer Einzelfallprüfung nach den Maßstäben der Weisungsabhängigkeit nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu erfolgen hat.
Rz. 44
Ein ausschließlich im Bereitschaftsdienst einer Rehabilitationsklinik tätiger Arzt, der nicht weisungsabhängig, aber in die vom Krankenhaus bereitgestellte Infrastruktur organisatorisch, personell und sachlich vollständig eingebunden ist, unterliegt als Beschäftigter der Versicherungspflicht (BSG, Urteil v. 4.6.2019, B 12 R 2/18 R, mit Anm. von Kellner, NJW 2019, 3024; vgl. auch Freudenberg, B+P 2019, 773; vgl. auch die weiteren Parallelentscheidungen des BSG v. 4.6.2019 zu den Honorarärzten, B 12 KR 14/18 R, B 12 R 14/18 R, B 12 R 5/19 R, B 12 R 20/18 R, B 12 R 22/18 R, B 12 R 11/18 R). Notärzte im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst unterliegen der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung, soweit sie als Teil einer Rettungskette fremdbestimmt in die Organisationsstruktur des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes eingegliedert sind (BSG, Urteil v. 19.10.2021, B 12 KR 29/19 R).
Rz. 45
Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern als Beschäftigte, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen (BSG, Urteil v. 7.7.2019, B 12 R 6/18 R, mit Anm. von Roßbruch, PflR 2019, 742). Mit dieser Entscheidung knüpft das BSG nahtlos an seine am 4.6.2019 getroffenen Entscheidungen zur grundsätzlichen Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten in stationären Klinikbetrieben an (vgl. Rz. 137; vgl. auch bei Roßbruch, a. a. O.; vgl. i.Ü. auch die Komm. zu § 2 unter 3.2 Pflegeperson – Satz 1 Nr. 2). Regulatorische Rahmenbedingungen zur Erbringung vereinbarter Leistungen und zur Qualitätssicherung führen dabei ohnehin im Regelfall zur Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung oder eines Krankenhauses. Hiervon kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn gewichtige Indizien für eine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sprechen (BSG, Urteil v. 19.10.2021, B 12 R 17/19 R Rz. 30 ff. – ambulante Pflegekraft; BSG, Urteil v. 7.6.2019, B 12 R 6/18 R Rz. 26 – stationäre Pflegekraft; BSG, Urteile v. 4.6.2019, B 12 R 11/18 R u. a. Rz. 26 – Honorarärzte).
Rz. 46
Sofern ein Arztvertreter für die Dauer seiner Tätigkeit die Stelle des Praxisinhabers einnimmt und zeitweilig selbst dessen Arbeitgeberfunktionen erfüllt, ist dieser Vertreter selbstständig (BSG, Urteil v. 27.5.1959, 3 RK 18/55 Rz. 15). Bei einer Vertretung eines Arztes in einer Gemeinschaftspraxis hingegen scheidet die Arbeitgeberfunktion aus, sodass Beschäftigung vorliegt (BSG, Urteil v 19.10.2021, B 12 R 1/21 R Rz. 25).
Rz. 47
Ob ein Zahnarzt, der nicht (mehr) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist und auch nicht (mehr) über eine eigene Praxis verfügt, der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung unterliegt, wenn er an bestimmten, von ihm wählbaren Tagen im Rahmen des von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten zahnärztlichen Notdienstes in deren hierzu eingerichteten Räumlichkeiten tätig wird – sog Arzt im Notdienst – hat das BSG bisher noch nicht entschieden. Diese Rechtsfrage ist allerdings anhängig beim BSG (B 12 R 9/21 R und soll am 24.10.2023 entschieden werden; vorgehend: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.07.2021, L 11 BA 3136/20; das LSG hat geurteilt, dass der Kläger seine Notdienste in eigener ärztlicher Verantwortung und selbständig ausübte; SG Stuttgart, Urteil v. 08.09.2020, S 7 BA 108/20).
Rz. 48
Unter Zugrundelegung dieser – sich insbesondere aus § 7 SG...