Rz. 88

Zu den Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen i. S. d. Satzes 1 Nr. 2 Buchst. b gehören sämtliche Institutionen, die nach ihrer Zweckbestimmung Personen, die wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Beschaffenheit der Betreuung oder der Erziehung bedürfen, ständigen Aufenthalt gewähren (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand: 28.11.2023, Anm. 3.3). Hierunter fallen Heil- und Pflegeanstalten und entsprechende Einrichtungen für Körperbehinderte sowie Landeskrankenhäuser, soweit keine Krankenhauspflege gewährt wird. Allgemeine Krankenhäuser gehören nicht zu Einrichtungen i. S. dieser Vorschrift (BSG, Urteil v. 28.10.1981, 12 RK 29/80). Gleiches gilt für Altersheime. Es sei denn, ein behinderter Mensch wird mangels entsprechender Einrichtungen im Altersheim untergebracht und erbringt dort Dienstleistungen für den Träger des Altenheims. Zur Begründung der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung ist erforderlich, dass der behinderte Mensch eine Leistung erbringt.

 

Rz. 89

Der Begriff "Leistungen erbringen" ist grundsätzlich identisch mit dem der Tätigkeit nach Nr. 2 Buchst. a. Auch hier ist daher die Erbringung eines gewissen wirtschaftlichen Wertes erforderlich. Während aber dieser Tätigkeit durch das im SGB IX normierte und obligatorisch durchzuführende Eingangsverfahren i. S. d. § 57 SGB IX ein bestimmter Mindestumfang innewohnt (vgl. § 219 Abs. 2 SGB IX und insoweit bereits oben Rz. 35), kann ein solcher Mindestumfang für Leistungserbringer in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in Ermangelung eines entsprechenden Eingangsverfahrens nicht unterstellt werden. Daher ist im Satz 1 Nr. 2 Buchst. b vorgeschrieben, dass die Leistungen

  • in gewisser Regelmäßigkeit zu erbringen sind,
  • einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entsprechen müssen.
 

Rz. 90

Eine gewisse Regelmäßigkeit ist dann anzunehmen, wenn die Beschäftigung den behinderten Menschen durchschnittlich 15 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Der behinderte Mensch muss ein Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Arbeitnehmers in gleichartiger Beschäftigung während der normalen Arbeitszeit erbringen (vgl. zum notwendigen Leistungsniveau auch GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand: 28.11.2023, Anm. 3.3.1). Gegenüberzustellen ist aber nur der Wert der Arbeitsleistung; die Arbeitszeit kann bei dieser Gegenüberstellung nicht berücksichtigt werden. Unerheblich ist, ob und in welcher Höhe Arbeitsentgelt bezahlt wird.

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