Rz. 5
Es erhalten nur die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentner einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft kann auf freiwilliger Fortsetzung einer Pflichtmitgliedschaft bzw. Versicherungsberechtigung und Beitrittserklärung beruhen. Den Rahmen der freiwilligen Versicherung und die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse regeln umfassend §§ 9, 188 SGB V. Der Rentner muss aber in jedem Fall Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sein. Es genügt nicht, wenn er, ohne Mitglied zu sein, lediglich Leistungsansprüche gegen die Krankenkasse hat (z. B. §§ 4ff. SGB XII, § 10 BVG).
Rz. 6
Anspruch auf den Zuschuss haben auch die bei einem Unternehmen der privaten Wirtschaft normal versicherten Rentenbezieher. Voraussetzung ist neben dem vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz, dass das Versicherungsunternehmen der deutschen Aufsicht unterliegt. Die Versicherungsaufsicht führt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen durch. Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass alle inländischen Versicherungsunternehmen zum Abschluss von den Anforderungen des § 106 Abs. 1 genügenden Versicherungsverträgen berechtigt sind. Von der Aufsicht ausgenommen sind die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die ebenfalls Krankenversicherungsunternehmen i. S. d. § 106 sind. Der deutschen Aufsicht gleichzusetzen ist die Aufsicht eines EU-Mitgliedstaates (VO-EG-883/2004).
Rz. 7
Hinsichtlich des Anspruchs auf einen Beitragszuschuss ist zwar der Abschluss eines Versicherungsvertrages erforderlich. Es genügt dabei aber, dass eine Mitversicherung (z. B. gemeinsame Versicherung von Ehegatten) besteht, wenn ein eigener Rechtsanspruch des Rentners besteht und ein eigener Prämienanteil vorliegt. Der vereinbarte Versicherungsschutz muss gewissen Mindestanforderungen genügen. Zumindest müssen vertraglich ambulante oder stationäre Heilbehandlung (bzw. Krankenhaustagegeld) oder zahnärztliche Behandlung (bzw. Anspruch auf Kosten für Zahnersatz) oder Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel vereinbart sein. Eine sog. Krankenkostenvollversorgung muss nicht bestehen (BSG, 11 RJz 7/79, SozR 2200 § 1304e Nr. 5).
Rz. 8
§ 106 Abs. 1 Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass bei gleichzeitiger Mitgliedschaft aufgrund Versicherungspflicht in einer inländischen oder ausländischen Pflichtkrankenversicherung kein Anspruch auf den Zuschuss besteht. Im Hinblick darauf, dass das Krankenversicherungsrecht es als unproblematisch ansieht, die Versicherten dem ausländischen Krankenversicherungssystem zu überantworten, ist kein Grund ersichtlich, in der Rentenversicherung eine andere Beurteilung der Gleichwertigkeit der Leistungen ausländischer Pflichtkrankenversicherungen vorzunehmen und einen Beitragszuschuss zur ergänzenden privaten Krankenversicherung zu bezahlen. Es wird deshalb – aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungsvereinfachung – geregelt, dass auch eine ausländische Pflichtkrankenversicherung die Zahlung eines Zuschusses zu einer privaten Versicherung ausschließt (BT-Drs. 16/3794 S. 33).