Rz. 14
Mit Blick auf das in der Sozialversicherung geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns können laufende Geldleistungen, die einen gesetzlich bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten (sog. Kleinstbeträge/Kleinstrenten) für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden (Abs. 2). In Abs. 2 Nr. 1 und 2 wurden hierzu in Abhängigkeit davon, ob eine Auszahlung von laufenden Geldleistungen auf ein Konto im Inland oder im Ausland erfolgt, die folgenden dynamischen Grenzbeträge festgelegt:
- ein Betrag in Höhe des aktuellen Rentenwertes gemäß § 68 (z. B. ab 1.7.2022 i. H. v. 36,02 EUR) für Auszahlungen auf ein Konto im Inland,
- ein Betrag in Höhe des Dreifachen des aktuellen Rentenwertes gemäß § 68 (z. B. ab 1.7.2022 i. H. v. 108,06 EUR) für Auszahlungen auf ein Konto im Ausland.
Für die Bestimmung dieser Grenzbeträge ist ausschließlich der nach § 68 bestimmte aktuelle Rentenwert maßgebend. Dies gilt selbst dann, wenn der Berechnung einer Rente ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) nach § 254d Abs. 1 zugrunde liegen, die zur Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente (§ 64) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) gemäß § 255a zu vervielfältigen sind.
Ob es sich bei dem Auszahlungsbetrag um eine sog. Kleinstrente i. S. v. Abs. 2 handelt, richtet sich im Übrigen nach der Höhe des monatlichen Zahlbetrages, der sich nach Anwendung etwaiger Anrechnungsvorschriften (z. B. §§ 90, 93, 97) ergibt.
Die Auszahlung von Kleinstrenten "im Voraus" liegt nach dem Wortlaut des Abs. 2 (können) im Ermessen des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Dies gilt auch für den jeweiligen Vorauszahlungszeitraum, der mit Blick auf die gestiegenen Überweisungskosten und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit vom Rentenversicherungsträger flexibel gestaltet werden kann.
Im Voraus gezahlte laufende Geldleistungen sind für den gesamten Vorauszahlungszeitraum – abweichend von § 118 Abs. 1 Satz 1 – am Ende des ersten Monats des Vorauszahlungszeitraums fällig. Ein Auszahlungsanspruch besteht auch in diesen Fällen am letzten Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit (§ 118 Abs. 1 Satz 1 letzter HS analog).
Rz. 15
Für im Voraus gezahlte Kleinstrenten, deren Anspruch vor dem 1.4.2004 begonnen hat, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit in analoger Anwendung von § 272a auf den ersten Tag des ersten Kalendermonats des Vorauszahlungszeitraums zu datieren. Ein Auszahlungsanspruch besteht in diesen Fällen bereits am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht (§ 272a Abs. 1 Satz 1 letzter HS analog). Dies gilt auch für Folgerenten (Versicherten- oder Hinterbliebenenrenten), die sich an eine Rente mit Rentenbeginn vor dem 1.4.2004 unmittelbar anschließen (§ 272a Abs. 2 analog).
Die in § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 enthaltenen Regelungen zur Wertstellung des Auszahlungsbetrages gilt für im Voraus gezahlte laufende Geldleistungen entsprechend, soweit es sich um eine Zahlung auf ein Konto im Inland handelt.
Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 99 Abs. 1) = 1.7.2022
Monatsrente (§ 64) nach Anwendung von § 93 = 30,50 EUR
Lt. Entscheidung des Rentenversicherungsträgers soll die Rente für 12 KM im Voraus geleistet werden.
Der erste Auszahlungszeitraum umfasst die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 30.6.2023.
Auszahlungsbetrag = 12 KM x 30,50 EUR = 366,00 EUR
Lösung:
Fälligkeit des Auszahlungsbetrages von 366,00 EUR (§ 118 Abs. 1 Satz 1 analog) |
31.7.2022 (Sonntag) |
(am Ende des ersten Monats des Auszahlungszeitraums) |
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Auszahlung und Wertstellung (§ 118 Abs. 1 Satz 1 letzter HS, Satz 2 und 3 analog) |
29.7.2022 (Freitag) |
(letzter Bankarbeitstag im Monat der Fälligkeit) |
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