Rz. 42
Nach Abs. 4 Satz 3 steht dem Rentenversicherungsträger ein Auskunftsanspruch über alle Personen zu, die auf das Konto des Verstorbenen Zugriff hatten oder Geldüberweisungen empfangen haben. Regelmäßig sind die Erben "neuer Kontoinhaber", weil ein Konto bei Tod des Kontoinhabers auf die Erben übergeht. Dadurch ergibt sich, dass die Geldinstitute neben den Empfängern und Verfügenden auch die ihnen bekannten Erben zu benennen haben. "Neuer Kontoinhaber" könnte aber auch der bisherige Kontoinhaber sein, wenn der Rentenberechtigte Überweisungen (Daueraufträge) auf ein nicht ihm allein gehörendes Konto oder auf das Konto eines Dritten verfügt hat.
Das kontoführende Geldinstitut hat nach Abs. 4 Satz 3 Namen und Anschriften der natürlichen oder juristischen Personen, die als Empfänger, Verfügende oder Erben der überzahlten Geldleistungen in Betracht kommen, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Empfänger im Sinne der Vorschrift sind Personen, an die im Zeitraum nach Eingang der (ersten) zu Unrecht überwiesenen Geldleistung oder vor Eingang der Rückforderung aufgrund einer anderweitigen Verfügung ein Geldbetrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde; hierzu zählen z. B.
- Personen, die über Beträge durch Einzugsermächtigungen verfügt haben,
- Personen, die Zahlungen aufgrund eines noch vom Leistungsberechtigten eingerichteten Dauerauftrags oder sonstiger Überweisungen erhalten haben,
- Personen, die Zahlungen aufgrund eines Pfändungs- oder Überweisungsbeschlusses, einer Abtretung oder einer Abzweigung nach § 48 SGB I erhalten haben,
- Personen, auf deren Konto Überweisungen vom Konto des verstorbenen Leistungsberechtigten eingegangen sind,
- Personen, auf deren Konto die überzahlte Geldleistung mit Einverständnis des verstorbenen Leistungsberechtigten ganz oder teilweise überwiesen wurde.
Verfügende sind weitere Kontoinhaber, Personen, für die eine Kontovollmacht besteht und die bankübliche Zahlungsgeschäfte vorgenommen oder zugelassen haben. Darüber hinaus könnten auch Erben zum Personenkreis der Verfügenden zählen, da das Konto eines Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge i. d. R. gemäß § 1922 BGB auf die Erben/Erbengemeinschaft übergeht.
Auch wenn Erben und Bevollmächtigte grundsätzlich als Verfügende anzusehen sind, kann im Einzelfall die Haftung mangels adäquater faktischer Einflussmöglichkeiten ausgeschlossen sein.