2.1 Auszahlung der laufenden Geldleistungen (Abs. 1)
Rz. 8
Nach Abs. 1 Satz 1 zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die laufenden Geldleistungen – mit Ausnahme des Übergangsgeldes (§§ 20, 21 SGB VI i. V. m. §§ 65 ff. SGB IX) – durch die Deutsche Post AG aus. Dies gilt auch für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit diese Leistungen der allgemeinen Rentenversicherung auszuzahlen hat. Die rechtlichen Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service der Deutschen Post AG ergeben sich aus § 3 RentSV. Im Rahmen eines durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Auftrags können nach Abs. 1 Satz 2 neben laufenden Geldleistungen auch Einmalzahlungen, wie z. B. Beitragserstattungen oder Rentenabfindungen, durch den Renten Service der Deutschen Post AG ausgezahlt werden.
Der früheren Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung war es nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 89 Abs. 2 RKG) ins Ermessen gestellt, ob sie ihre Geldleistungen ebenfalls durch die Deutsche Bundespost auszahlen lässt; seit dem Inkrafttreten des SGB VI v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 ergibt sich dieser Ermessensspielraum aus Abs. 1 Satz 2. Von dieser Option hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis zum 31.12.2004 die ehemalige Bundesknappschaft) als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung allerdings bislang keinen Gebrauch gemacht, weil sie nach wie vor über einen eigenen Rentenzahldienst verfügt.
Rz. 9
Zu den laufenden Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I
- Renten (wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Todes),
- Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und
- Leistungen für Kindererziehung.
Diese Geldleistungen sind auch dann durch den Renten Service der Deutschen Post AG auszuzahlen, wenn sie für zurückliegende Zeiträume als Nachzahlung in einem Betrag angewiesen werden.
2.2 Anpassung laufender Geldleistungen (Abs. 2)
Rz. 10
Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass die Anpassungen von laufenden Geldleistungen, die der Renten Service der Deutschen Post AG im Auftrag der Rentenversicherungsträger auszuzahlen hat, zum jeweiligen Anpassungstermin (gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 zum 1. Juli eines jeden Jahres) ebenfalls von der Deutschen Post AG durchzuführen sind. Gemäß § 17 Abs. 1 RentSV setzt die Durchführung der Rentenanpassungen einen gesetzlichen oder vertraglichen Anpassungsauftrag der Rentenversicherungsträger voraus, wobei der Verantwortungsbereich der Rentenversicherungsträger unberührt bleibt und die Rentenanpassungsmitteilungen im Namen des jeweiligen Trägers der Rentenversicherung ergehen (Abs. 2 Satz 2).
Rz. 10a
Die Anpassung des Übergangsgeldes, das als laufende Geldleistung der gesetzlichen Rentenversicherung bei Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Prävention, Nachsorge oder Teilhabe am Arbeitsleben geleistet wird, ist in § 70 SGB IX geregelt. Nach § 70 Abs. 1 SGB IX ist für das Übergangsgeld – anders als für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – kein fester Anpassungstermin vorgesehen; es wird vielmehr jeweils individuell nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des für die Leistung maßgebenden Bemessungszeitraums entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Aus diesem Grunde wurde weder die Auszahlung noch die Anpassung des Übergangsgeldes dem Renten Service der Deutschen Post AG übertragen.
2.3 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen und andere Aufgaben (Abs. 3)
Rz. 11
Die im Zusammenhang mit der Auszahlung und Anpassung laufender Geldleistungen anfallenden statistischen Daten hat der Renten Service der Deutschen Post AG zu erstellen und an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übermitteln (§§ 119 Abs. 3 Nr. 2, 120 Nr. 1 i. V. m. § 26 RentSV). Des Weiteren ist der Renten Service verpflichtet, die Prüfung und Einhaltung der Zahlungsvoraussetzungen durch Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden, die ihr die Träger der Rentenversicherung gemäß § 101a Abs. 1 SGB X unverzüglich zur Verfügung zu stellen haben, vorzunehmen. In Anwendung von §§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I hat der Renten Service darüber hinaus Lebensbescheinigungen einzuholen (§ 24 Abs. 1 RentSV).
Rz. 11a
Durch das Siebte SGB IV-Änderungsgesetz v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde in Abs. 3 mit Wirkung zum 1.7.2020 die Nr. 3 angefügt. Danach ist die Deutsche Post AG nunmehr auch für die Ausstellung von Ausweisen zuständig, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht bereits durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt. Mit dieser Ergänzung des Aufgabenbereichs der Deutschen Post AG wird festgelegt, dass die Ausstellung von Ausweisen zum Nachweis eines Rentenbezuges eine im Zusammenhang mit der Auszahlung von Renten und der Durchführung von Rentenanpassungen stehende Aufgabe ist, die deshalb grundsätzlich der Deutschen Post AG zugeordnet wird, aber auch vom Träger der Rentenversicherung wahrgenommen werden kann (vgl. auch BT-Drs. 19/17586 v. 4.3.2020, S. 96).
Rz. 11b
Jed...