Rz. 31
§ 428 SGB III – die ab 1.1.1998 geltende Nachfolgevorschrift des im Jahr 1986 eingeführten § 105c AFG – trat zum 31.12.2007 außer Kraft. Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestand ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllten, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Aufgrund einer Übergangsvorschrift galt die Regelung für die Zeit ab 1.1.2008 nur noch, wenn der Anspruch auf das Arbeitslosengeld vor dem 1.1.2008 entstanden war und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hatte.
Rz. 32
Der Versicherte hatte für den Bezug von Arbeitslosengeld ohne Arbeitsbereitschaft eine Erklärung abzugeben. Das Recht nach § 428 SGB III nutzten verhältnismäßig viele ältere Arbeitslose, wenn sie sich nicht mehr um ein neues Arbeitsverhältnis bemühen wollten; diese Erklärung ersparte ihnen i. d. R. auch die regelmäßige Konsultation der Arbeitsverwaltung/Arbeitsagentur, bei der sie sich sonst immer wieder arbeitssuchend hätten melden müssen.
Mit der Erklärung gab der Versicherte an, dass er der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen möchte. Er war praktisch aus dem Arbeitsleben ausgeschieden und wollte die Zeit bis zum Beginn der Altersrente eigentlich mit dem Bezug von Arbeitslosengeld (= Sozialleistung i. S. d. SGB und damit i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 4a) überbrücken.
Der Versicherte konnte nämlich früher bereits ab einem Alter von 60 Jahren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen und die Zeit zwischen seinem 58. und 60. Geburtstag durch eine 2-jährige Arbeitslosengeldbezugsdauer überbrücken. Dem Grunde nach war deshalb die Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 4a von seinem ursprünglichen Zweck her zu bejahen, weil der Versicherte seine Erwerbszeit regelmäßig beendet hatte. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Altersgrenze für die Altersrente bei Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 vom 60. auf das 65. Lebensjahr – bei vorzeitiger Inanspruchnahme auf das 63. Lebensjahr – stieg. Es funktionierte seitdem nicht mehr, die Zeit der Arbeitslosigkeit durch einen 2-jährigen Arbeitslosengeldbezug bis zum Beginn der Altersrente zu überbrücken. Deshalb entschied das BSG mit Urteil v. 2.11.2010 (B 1 KR 9/10 R), dass ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Arbeitslosengeldbezieher einen Antrag nach § 428 SGB III gestellt hat. Nach Rz. 25 der Urteilsbegründung könne der Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III trotz der durch den Verzicht auf eine Arbeitsbereitschaft möglichen vereinfachten Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld jederzeit allein durch seine Entscheidung, sich auch erneut subjektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen oder eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung anzunehmen, wieder aktiv am Erwerbsleben teilnehmen und so ggf. auch die für ihn negative Folge des § 428 Abs. 2 SGB III (= Aufforderung der Agentur für Arbeit zur Rentenantragstellung mit der Konsequenz des Ruhens von Arbeitslosengeld bei Nichtfolgeleistung) abwenden. Diese Sachlage sei ähnlich derjenigen bei Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt in der Aktiv- oder Passivphase eines Block-Altersteilzeitmodells, bei der der Arbeitnehmer nach Abschluss der Altersteilzeit eine weitere Arbeitsphase anschließen kann. § 428 SGB III hat deshalb heute für die Anwendung des § 12 SGB VI keine Bedeutung mehr.
Rz. 33/34
(unbesetzt)