Rz. 6
Die gemeinsame Erklärung von Ehegatten/Lebenspartnern zur Durchführung eines Rentensplittings ist an keine gesetzlich bestimmte Form gebunden. Es reicht hierbei vielmehr aus, wenn der übereinstimmende Wille beider Ehegatten/Lebenspartner zum Rentensplitting eindeutig erkennbar ist. Da die Träger der Deutschen Rentenversicherung allerdings auch für Erklärungen i. S. v. § 120a Abs. 1 Vordrucke entwickelt haben, die auf Anforderung den betroffenen Versicherten zur Verfügung gestellt werden, empfiehlt es sich, diese für die Abgabe der Erklärungen zu verwenden (§ 60 Abs. 2 SGB I). Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Erklärungen für den Gegenstand des Verfahrens vollständig abgegeben sind und das durch sie ausgelöste Verwaltungsverfahren zügig abgeschlossen werden kann. Die Erklärungen der Ehegatten/Lebenspartner können auch durch getrennte Einzelerklärungen und zu verschiedenen Zeitpunkten abgegeben werden. In diesen Fällen muss aber aus beiden Erklärungen ersichtlich sein, dass es sich im Ergebnis tatsächlich um "inhaltlich übereinstimmende Erklärungen" handelt.
Rz. 7
Bei der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner i. S. v. § 120a Abs. 1 handelt es sich um ein "höchstpersönliches Recht"; dies hat zur Folge, dass die Erklärung von einem Dritten (z. B. einem Bevollmächtigten i. S. v. § 13 SGB X) weder wirksam abgegeben noch widerrufen werden kann. Nach Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger wäre allenfalls die Abgabe oder der Widerruf einer Erklärung zum Rentensplitting durch einen amtlich bestellten Betreuer zulässig (AGFAVR 2/2001, TOP 2, AF 7).
Rz. 8
Bei rechtsgültigen Mehrehen, wie sie z. B. nach islamischem Recht in Afghanistan, Algerien, Ägypten, Iran, Irak, Jordanien, Mali, Marokko, Pakistan, Saudi-Arabien, im Sudan, Libanon sowie im Jemen zulässig sind, müssten für die Durchführung eines Rentensplittings sämtliche (noch lebende) Ehegatten eine gemeinsame Erklärung i. S. v. § 120a Abs. 1 abgeben. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne von ihnen die in § 120a Abs. 2 genannten persönlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rentensplittings nicht erfüllen. Diese Rechtsauslegung muss nach Auffassung der Rentenversicherungsträger schon deshalb gelten, weil letztlich alle beteiligten Ehegatten von den rentenrechtlichen Auswirkungen eines durchgeführten Rentensplitting betroffen sind (PGAGZWSR 1/2002, TOP 2, FAVR 3/2002, TOP 9).
Rz. 9
Erklärungen zur Durchführung eines Rentensplittings sind erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bei einem Rentenversicherungsträger (§ 23 Abs. 2 SGB I) oder einer sonstigen amtsempfangsberechtigten Stelle i. S. v. § 16 SGB I eingegangen sind. Eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner ist unwirksam, wenn sie zwar zu Lebzeiten eines zwischenzeitlich verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners unterschrieben worden ist, aber erst nach dessen Tod bei einem Rentenversicherungsträger (§ 23 Abs. 2 SGB I) oder einer sonstigen amtsempfangsberechtigten Stelle (§ 16 SGB I) eingeht. Das Gleiche gilt, wenn 2 Einzelerklärungen der Ehegatten/Lebenspartner vorliegen und eine der beiden Einzelerklärungen verspätet, also erst nach dem Todestag eines Ehegatten/Lebenspartners bei einem Rentenversicherungsträger (§ 23 Abs. 2 SGB I) oder einer sonstigen amtsempfangsberechtigten Stelle (§ 16 SGB I) eingegangen ist.
Rz. 10
Vor Abgabe einer gemeinsamen Erklärung zur Durchführung eines Rentensplittings haben die Ehegatten/Lebenspartner gemäß § 14 SGB I einen Beratungsanspruch, der die individuellen rentenrechtlichen Auswirkungen eines Rentensplittings zum Inhalt hat (z. B. Auswirkungen auf Rentenansprüche, Versorgungsniveau im Alter zu Lebzeiten der Betroffenen und im Hinterbliebenenfall). Um im Einzelfall als Entscheidungshilfe "für" oder "gegen" ein Rentensplitting geeignet zu sein, sollte die Beratung in einem zeitlichen Zusammenhang zum konkreten Ausgleichsanspruch nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 stehen. Mit Blick auf die in § 120d Abs. 1 Satz 1 geregelte frühestmögliche Abgabe von Erklärungen i. S. v. § 120a Abs. 1 sollte das Beratungsersuchen ebenfalls frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen an den zuständigen Rentenversicherungsträger gerichtet werden.
Rz. 11
Gemeinsame Erklärungen von Ehegatten/Lebenspartnern zur Durchführung eines Rentensplittings (§ 120a Abs. 1), die vorzeitig, also früher als 6 Monate vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2, abgegeben werden, sind vom zuständigen Rentenversicherungsträger mit einem Hinweis auf den in § 120d Abs. 1 Satz 1 genannten frühestmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe solcher Erklärung zurückzuweisen. Ausschlussfristen sind nach dem Wortlaut des § 120d Abs. 1 (Umkehrschluss) für Ehegatten/Lebenspartner dagegen nicht vorgesehen, sodass für sie die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung zum Rentensplitting auch noch – jederzeit – nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze zulässig ist, und zwar unabhängig vom et...