Rz. 27
Bei Vorliegen der in § 120a Abs. 2 genannten persönlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen besteht auch dann Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner stirbt, bevor die in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesen Fällen kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting allein herbeiführen (§ 120a Abs. 3 Nr. 3), und zwar unabhängig vom Lebensalter der Beteiligten im Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten/Lebenspartners. Nach dem Wortlaut des § 120a Abs. 3 Nr. 3 (Umkehrschluss) ergibt sich hierzu allerdings einschränkend, dass die Herbeiführung eines Rentensplittings nach dieser Alternative unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 bereits zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners vorlagen.
Rz. 28
Der Herbeiführung eines Rentensplittings durch den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner steht der Bezug einer Witwenrente/Witwerrente (§ 46 Abs. 1 und 2) aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners nicht entgegen. Der Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente besteht allerdings gemäß § 46 Abs. 2b Satz 1 von dem Kalendermonat an nicht mehr, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt worden ist. Dabei ist ein Rentensplitting in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 durchgeführt, wenn die hierzu ergangene Entscheidung des Rentenversicherungsträgers für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner unanfechtbar geworden ist (§ 120a Abs. 9 Nr. 2). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 84 SGG) für den Bescheidempfänger bindend geworden ist (§ 77 SGG). Der Bescheid über die Bewilligung der Witwenrente/Witwerrente ist dann zum 1. des Kalendermonats aufzuheben, der dem Monat der Bindungswirkung des Bescheides über das Rentensplitting folgt; hierbei sind die §§ 24 und 48 SGB X nicht anzuwenden (§ 46 Abs. 2b Satz 2).
Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner wird in der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger bereits mit dem Bescheid zum Rentensplitting über den Wegfall der Witwenrente/Witwerrente in Kenntnis gesetzt.
Die Unanfechtbarkeit eines Bescheides über die Durchführung des Rentensplittings kann im Einzelfall auch vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Widerspruchsfrist (§ 84 SGG) vom überlebenden Ehegatten/Lebenspartner herbeigeführt werden, in dem dieser auf die Einlegung des Rechtsbehelfs verzichtet. Durch diesen Verzicht könnte sich z. B. bei Kindererziehung ein früherer Anspruch auf Erziehungsrente ergeben (§§ 47 Abs. 3 und 4, 99 Abs. 1).
Rz. 29
Selbst eine erneute Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft schließt die Herbeiführung eines Rentensplittings durch den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 grundsätzlich nicht aus. Ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht allerdings in diesen Fällen nicht, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner bereits gemäß § 107 eine Rentenabfindung erhalten hat (Ausschlussgrund gemäß § 120a Abs. 5).
Rz. 30
Für Todesfälle vor dem 1.1.2008 bestehen für überlebende Ehegatten/Lebenspartner keine Antragsfristen hinsichtlich der Herbeiführung eines Rentensplittings nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 (Umkehrschluss aus § 120d Abs. 1 Satz 3); ein Rentensplitting könnte somit auch noch viele Jahre nach dem Tod des Ehegatten/Lebenspartners und jahrelangem Bezug einer Witwen-/Witwerrente wirksam erklärt und durchgeführt werden. Die im bis zum 31.12.2007 geltenden Recht fehlende Antragsfrist konnte damit für überlebende Ehegatten/Lebenspartner zu Handlungsoptionen führen, die vom Gesetzgeber bei Einführung des Rentensplittings nicht beabsichtigt waren (z. B. Herbeiführung eines Rentensplittings nach jahrelangem Bezug einer Witwen-/Witwerrente und anschließender Wiederheirat). Um in Zukunft solche nicht gewünschten Rechtsfolgen zu vermeiden, ist durch das Altergrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 § 120d ins SGB VI eingefügt worden, der für die in § 120a Abs. 3 Nr. 3 genannten Fälle nunmehr eine Antragsfrist vorsieht, die aber ausschließlich für Todesfälle ab 1.1.2008 gilt (§ 120d Abs. 1 Satz 3); aus Vertrauensschutzgründen ist damit weiterhin keine Antragsfrist zu beachten, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2007 verstorben ist.