Rz. 6
Als Abänderungsgründe kommen neben tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die nach Durchführung eines Rentensplittings eingetreten sind, auch Änderungen in der Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung in Betracht.
So könnte z. B. ein Wertunterschied i. S. v. Abs. 1 auf folgenden Rechtsänderungen beruhen, die auch für Bestandsrenten gelten:
- Ausweitung des Umfangs der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder (sog. Mütterrente I und II gemäß §§ 249 Abs. 1, 307d),
- Einführung der sog. Grundrente durch Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e, 307f).
Darüber hinaus könnte der Wertunterschied auf einer
- fehlerhaften Ursprungsentscheidung zum Rentensplitting (z. B. bei individueller Splittingauskunft auf der Grundlage eines rechtswidrigen Rentenbescheides, der bereits nach §§ 44, 45 SGB X zurückgenommen worden ist),
- zwischenzeitlich geänderten Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger
beruhen.
Rz. 7
Vor allem in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 kommt als Ursache für eine wesentliche Abweichung des Wertunterschieds auch eine Änderung der Höhe des Gesamtleistungswertes (§ 71 Abs. 1) in Betracht. Der Gesamtleistungswert ist bei der Rentenberechnung für die Bewertung von beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 4) und beitragsgeminderten Zeiten (§ 54 Abs. 3) maßgebend. Die Höhe des Gesamtleistungswertes richtet sich zu einen nach der Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§§ 70, 256 bis 262) und Berücksichtigungszeiten (§ 71 Abs. 3) und zum anderen nach der Belegung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums i. S. v. § 72 Abs. 2 und 3. Dies hat zur Folge, dass sich z. B. versicherungsrechtliche Lücken negativ auf die Höhe des Gesamtleistungswerts auswirken. Bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen durchgeführtem Rentensplitting und Rentenbeginn könnte sich der Gesamtleistungswert dadurch deutlich verändern.
Rz. 8
Die Abänderung einer Entscheidung über die Durchführung eines Rentensplittings kommt aufgrund der vorgenannten Gründe nach Abs. 2 allerdings nur in Betracht, wenn
- die Abweichung des Wertunterschiedes zwischen der Summe der nach der Neuberechnung zu übertragenden Entgeltpunkte im Vergleich zu den lt. Splittingbescheid insgesamt übertragenen Entgeltpunkten wesentlich ist (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) oder
- durch die Abänderung eine maßgebende Wartezeit erfüllt werden kann (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
2.2.1 Wesentliche Abweichung des Wertunterschieds
Rz. 9
Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kommt eine Abänderung des Rentensplittings nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang übertragenen Entgeltpunkte "wesentlich abweicht".
Die Wesentlichkeitsgrenze ergibt sich konkret aus Abs. 2 Satz 2; danach ist eine Abweichung wesentlich, wenn sie 10 % der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens aber 0,5 Entgeltpunkte übersteigt. Bei Prüfung der Abweichung des Wertunterschieds sind zunächst alle Entgeltpunktarten i. S. v. § 120a Abs. 7, die der jeweilige Ehegatte/Lebenspartner in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworben hat, zu addieren. Soweit von einem Ehegatten/Lebenspartner auch Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben wurden, sind diese nach Abs. 2 Satz 2 letzter HS zuvor mit dem Faktor 1,3333 zu vervielfältigen.
Zur Ermittlung der Abweichung des Wertunterschieds der bisher auszugleichenden Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 4, § 76c Abs. 1) im Vergleich zu den im Abänderungsverfahren neu berechneten Zuschlägen und Abschlägen ist zu unterscheiden, ob durch das Rentensplitting
- nur einem Ehegatten/Lebenspartner Zuschläge an Entgeltpunkten übertragen worden sind und der andere Ehegatte/Lebenspartner ausschließlich Abschläge hinnehmen musste (in diesen Fällen ergibt sich die Abweichung des Wertunterschieds aus der Differenz zwischen der Summe der bisher durch das Rentensplitting übertragenen Entgeltpunkte und den nach der Neuberechnung im Abänderungsverfahren zu übertragenden Entgeltpunkten)
oder
- beiden Ehegatten/Lebenspartnern bezogen auf die jeweiligen Entgeltpunktarten (sog. Einzelsplitting mit "Hin- und Her-Ausgleich" i. S. v. § 120a Abs. 7) sowohl Zuschläge als auch Abschläge an Entgeltpunkten übertragen worden sind; in diesen Fällen ergibt sich die Abweichung des Wertunterschieds aus der Differenz zwischen dem Saldo der Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten, die durch das Rentensplitting übertragen worden sind und dem nach der Neuberechnung zu übertragenden Saldo an Zuschlägen und Abschlägen.
Rz.