Rz. 20
Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig (§ 126). Für Versicherte, die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt haben, ist generell die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben (§ 132 bis 137). Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Rentenversicherungsträger untereinander ergibt sich dabei grundsätzlich aus §§ 127 bis 137.
Abweichend von den grundsätzlichen Zuständigkeitsregelungen betrifft ein Verwaltungsverfahren, das aufgrund eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern (§ 120a) durchzuführen ist, 2 Versicherungsverhältnisse; nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen könnten somit auch 2 unterschiedliche Rentenversicherungsträger für die Kontoführung der beteiligten Ehegatten/Lebenspartner zuständig sein. Um sicherzustellen, dass ein Rentensplitting auf der Grundlage eines gemeinsamen Splittingbescheides wirksam durchgeführt werden kann, enthält Abs. 3 für diese Fälle besondere Zuständigkeitsregelungen.
Nach Abs. 3 ist die Zuständigkeit bei Durchführung eines Rentensplittings mit Beteiligung von 2 kontoführenden Rentenversicherungsträgern wie folgt geregelt:
- in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1, in denen beide Ehegatten/Lebenspartner erstmalig nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze Anspruch auf Vollrente wegen Alters haben, ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten/Lebenspartners zuständig (Abs. 3 Satz 1); bei gleichaltrigen Ehegatten, ist – lt. Absprache der Rentenversicherungsträger – der Rentenversicherungsträger der Ehefrau zuständig,
- in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 2, in denen ein Ehegatte/Lebenspartner erstmalig nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze Anspruch auf Vollrente wegen Alters und der andere Ehegatte/Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist der Rentenversicherungsträger des rentenberechtigten Ehegatten/Lebenspartners zuständig (Abs. 3 Satz 2),
- in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3, in denen ein Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist und der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting allein herbeiführt, ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners zuständig (Abs. 3 Satz 3),
- in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 bis 3, in denen für einen Ehegatten/Lebenspartner die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben ist, ist diese auch für die Durchführung des Rentensplittings zuständig (Sonderzuständigkeit gemäß Abs. 3 Satz 4).
Der nach Abs. 3 zuständige Rentenversicherungsträger hat die gemeinsamen Splittingauskünfte sowie die Splittingbescheide zu erteilen und darüber hinaus ggf. auch die Abänderung der Entscheidung über das Rentensplitting bei wesentlicher Wertänderung (§ 120c) vorzunehmen.