Rz. 4
Abs. 2 enthält eine Regelung zur Berechnung von Renten oder Rentenanwartschaften, die auf einen bestimmten Zeitabschnitt entfallen. Sie ist insbesondere bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG oder eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern nach §§ 120a, 120e anzuwenden.
Rz. 5
Bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG ist Abs. 2 z. B. einschlägig, wenn
- die auf die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) oder Lebenspartnerschaftszeit (§ 20 Abs. 2 LPartG) entfallende Rente oder Rentenanwartschaft gemäß § 5 VersAusglG zu bestimmen ist,
- der Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung nach § 6 VersAusglG geregelt worden ist,
- ein Versorgungsausgleich bei grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG für einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise nicht durchzuführen ist,
- Rentenanrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen, weil sie weder durch Arbeit noch mithilfe des Vermögens der Ehegatten/Lebenspartner geschaffen oder aufrechterhalten worden sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Dies könnte z. B. bei Zahlung von sog. "geschenkten" freiwilligen Beiträgen der Fall sein, wenn der Schenkende (z. B. die Eltern oder Großeltern eines Versicherten) diesen Zweck ausdrücklich bestimmt haben (vgl. auch BGH, NJW 1984 S. 1542).
Rz. 6
Bei Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern nach §§ 120a, 120e ist § 124 Abs. 2 einschlägig, weil auch hier zunächst sämtliche Entgeltpunkte zu ermitteln sind, die von den Ehegatten/Lebenspartnern bis zum Ende der Splittingzeit erworbenen wurden, um schließlich nach § 120a Abs. 7 eine Übertragung von Entgeltpunkten bezogen auf die Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) durchführen zu können (vgl. auch AGFAVR 2/2001 TOP 2); dies gilt sowohl für Erstfeststellungen als auch für etwaige Abänderungsverfahren (§ 120c).
Rz. 7
Bei Anwendung von Abs. 2 sind zunächst die Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der jeweils insgesamt zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1) bis zum tatsächlichen oder fiktiven Rentenbeginn (z. B. bis zum Ende der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VerAusglG oder bis zum Kalendermonat vor dem erstmaligen Beginn einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 1) zu berechnen. Der Teil der Rente bzw. Rentenanwartschaft, der auf einen bestimmten Zeitabschnitt entfällt (z. B. auf die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG oder die Splittingzeit gemäß § 120a Abs. 6), ergibt sich schließlich aus den Entgeltpunkten für die rentenrechtlichen Zeiten, die in diesem Zeitabschnitt zurückgelegt worden sind.
Eine isolierte Berechnung von Entgeltpunkten, die sich ausschließlich auf einen bestimmten Zeitabschnitt beschränkt (z. B. auf die Ehezeit oder Splittingzeit), ist unzulässig. Dies muss schon deshalb gelten, weil die Höhe des Gesamtleistungswertes (§ 71 Abs. 1) für die Bewertung von beitragsfreien Zeiten sowie die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten auf der Gesamtleistung aller Beitragszeiten im belegungsfähigen Gesamtzeitraum beruht (§ 71 Abs. 1). Darüber hinaus wirken sich gemäß §§ 71 Abs. 3, 263 Abs. 1 Satz 2 auch die im belegungsfähigen Gesamtzeitraum anzurechnenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) und wegen Pflege (§ 249b) auf die Höhe des Gesamtleistungswertes aus.
Rz. 8
Die Berechnung von Renten oder Rentenanwartschaften, die auf einen Zeitabschnitt entfallen, könnte darüber hinaus auch für die Ermittlung der Höhe von Betriebsrenten sowie die Bezifferung von Schadensersatzansprüchen (z. B. bei vorzeitigem Eintreten von Erwerbsminderung aufgrund eines Unfalls mit Fremdverschulden) relevant sein.