Rz. 22
Wie bereits in Rz. 10 ausgeführt, findet eventuell auch für Versicherte, die bereits vor dem 1.1.2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben, ein Zuständigkeitswechsel statt, um die gesetzlich vorgesehene Verteilungsquote zwischen Bundes- und Regionalträgern zu erreichen. Das dafür erforderliche Ausgleichsverfahren ist in seinen Grundzügen in § 274c geregelt (zu den näheren Einzelheiten vgl. die Komm. dort). Nachfolgend werden nur die Grundsätze dargestellt, die zum Verständnis der Neuverteilung erforderlich sind.
Rz. 23
Ausgangspunkt ist, dass der Versicherte grundsätzlich bei seinem bisherigen Versicherungsträger verbleibt und, wenn erforderlich, nur einmal von einem Kontenführungswechsel erfasst wird. 2 Ausnahmen hiervon bestehen zum einen bei einem Zuständigkeitswechsel zwischen den Regionalträgern und zum anderen bei einer neuen Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Rz. 24
Vom Ausgleichsverfahren ausgenommen sind auch Bestandsversicherte, die eine "besondere Beziehung" zu ihrem bisherigen Rentenversicherungsträger haben (§ 274c Abs. 3). So schließt z.B. die Zugehörigkeit zu dem branchengeprägten Bundesträger Knappschaft-Bahn-See, ein Leistungsbezug oder ein offenes Leistungsverfahren die Einbeziehung in das Ausgleichsverfahren aus. Auch die dem Rentenversicherungsträger bekannte Übertragung, Verpfändung oder Pfändung von Rentenanwartschaften ist ein Grund, beim bisherigen Versicherungsträger zu verbleiben.
Rz. 25
Inwieweit Versicherte, die vom zwischen- oder überstaatlichen Recht erfasst werden, in das Ausgleichsverfahren mit einzubeziehen sind, kann anhand des Wortlauts von § 274c Abs. 4 nicht abschließend beantwortet werden. Grundsätzlich werden sie vom Ausgleichsverfahren erfasst, allerdings unter Berücksichtigung der Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen. Die Gesetzesbegründung verweist hierzu darauf, dass die Verbindungsstellenfunktion bei einigen Regionalträgern einen besonders hohen Anteil an der Sachbearbeitung ausmacht. Hier sind eventuell Sonderregelungen erforderlich, um die Stabilität der Arbeitsmengen zu gewährleisten. Die Entwicklung des dafür erforderlichen Verfahrens obliegt dem Erweiterten Direktorium.
Rz. 26
Das Ausgleichsverfahren erstreckt sich über 15 Jahre. Ausgenommen sind Versicherte, die älter als 60 Jahre sind, d.h. für den erstmaligen Ausgleich im Jahr 2005 wurden Versicherte des Geburtsjahrgangs 1945 und jünger, für 2006 des Geburtsjahrgangs 1946 und jünger usw. herangezogen. Das jährliche Ausgleichsverfahren erstreckt sich über alle verbleibenden Versicherten. Als Bestandsversicherte gelten auch nicht verstorbene Versicherte, wenn kein Leistungsbezug besteht und Fälle, in denen die Versicherungsnummer still- oder totgelegt ist.