0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) eingefügt. Die Vorschrift gilt seit dem 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG). Durch Art. 5 Nr. 10 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurden Abs. 1 Satz 1 geändert und Abs. 3 sowie der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 neu gefasst. Die Änderungen erfolgten nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes jeweils zum 29.6.2011.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Bestimmung regelt in Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger. Diese ergibt sich i. S. einer Rangfolge aus dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt, dem Beschäftigungsort oder dem Tätigkeitsort des Berechtigten im Inland, soweit sich nicht aus Abs. 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht eine Vorrangzuständigkeit ergibt. Bei Leistungsansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Die Sätze 3 und 4 des Abs. 1 regeln die Zuständigkeit für verschiedene Hinterbliebenenrenten.
Rz. 2a
Liegt der nach Abs. 1 maßgebende Ort nicht im Inland, weist Abs. 2 die Zuständigkeit dem Regionalträger zu, der zuletzt nach Abs. 1 zuständig war.
Aus der Tabelle in Abs. 3 ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger, soweit unter bestimmten Voraussetzungen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz betroffen sind. Letztlich regelt Abs. 4 die Auffangzuständigkeit der DRV Rheinland.
2 Rechtspraxis
2.1 Reihenfolge der örtlichen Zuständigkeit
Rz. 3
Die Regionalträger bekommen im Rahmen der Bestandssicherung über die Vergabe der Versicherungsnummer und das Ausgleichsverfahren nach § 274c Versicherte zugeteilt, um den gesetzlich vorgesehenen Vomhundertsatz in Abgrenzung zu den Bundesträgern zu erreichen. Davon unabhängig ist die regionale Verteilung. Da der Gesetzgeber davon ausging, dass auch die Anzahl der Regionalträger zu reduzieren ist, wenn dies unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Wettbewerbs zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit erforderlich sein sollte, erfolgte keine prozentuale Zuordnung von Versicherten zu den einzelnen Trägern.
Rz. 4
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge, die unter dem Vorbehalt steht, dass nicht Abs. 3 oder über- und zwischenstaatliches Recht etwas anderes regeln. Im Inland wohnende Versicherte oder Hinterbliebene werden von dem für ihren Wohnsitz zuständigen Rentenversicherungsträger betreut, wenn sie von ihrer Versicherungsnummer her oder aufgrund des Ausgleichsverfahrens in die Zuständigkeit eines Regionalträgers fallen.
Rz. 5
Dabei definiert sich der Wohnsitz nach den allgemeinen Grundsätzen des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I. Das Innehaben einer Wohnung und die Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benutzen wird, werden unter anderem von einem zeitlichen Faktor bestimmt.
Rz. 6
So gehen die Rentenversicherungsträger davon aus, dass die Aufnahme eines Aussiedlers in einem Durchgangslager zwar grundsätzlich einen Wohnsitz und damit ggf. die Zuständigkeit eines Regionalträgers begründen kann. Dieses Ergebnis steht aber unter dem Vorbehalt, dass der Versicherte/Hinterbliebene nicht innerhalb von sechs Monaten im Bereich eines anderen Regionalträgers einen tatsächlichen Wohnsitz begründet.
Rz. 7
Für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit eines Regionalträgers ist bei Leistungsansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die einmal festgelegte Zuständigkeit ändert sich während des laufenden Verfahrens nicht, auch wenn der Versicherte/Hinterbliebene in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Regionalträgers verzieht und dort einen neuen Wohnsitz begründet.
Rz. 8
Die einmal gegebene Zuständigkeit endet mit dem Abschluss des Verfahrens durch einen Bescheid. Klagt der Versicherte gegen diesen Bescheid und verlegt er seinen Wohnsitz in den Bereich eines anderen Regionalträgers, so ist dieser Träger trotz des laufenden Sozialgerichtsverfahrens örtlich zuständig, wenn der Versicherte einen neuen Antrag stellt. Maßgebend ist insoweit der bescheidmäßíge Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ggf. durch einen Widerspruchsbescheid, der eine neue Antragstellung zulässt. Eine danach erfolgte Antragstellung löst eine neue Zuständigkeitsprüfung nach § 128 aus.
Wird im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Regelaltersrente geleistet, ergibt sich keine neue örtliche Zuständigkeit. Die Regelaltersrente ist von Amts wegen festzusetzen und erfordert keinen neuen Antrag, der eine Zuständigkeitsprüfung auslösen würde.
Rz. 9
An die Anknüpfung der Prüfung der Zuständigkeit an den Wohnort ist auch der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe nach § 95 SGB XII, der Träger der Kriegsopferfürsorge nach § 27i BVG und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 97 SGB VIII gebunden. Dies bedeutet, dass der Wohnsitz desjenigen für die Zuständigkeit des Regionalträgers maßgebend ist, ...