2.1 Beschäftigte nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4
Rz. 5
Die Beschäftigten, deren Arbeitgeber zu den in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Betrieben und Einrichtungen zählt, gehören zum Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Es handelt sich dabei um das Bundeseisenbahnvermögen, die Deutsche Bahn AG, ausgegliederte Aktiengesellschaften oder Unternehmen, die Bahnversicherungsträger oder die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und das Bahnsozialwerk.
Rz. 6
Bei den nach Abs. 1 Nr. 3 ausgegliederten Unternehmen müssen zusätzlich die Eigentumsstruktur und der Tätigkeitszweck beachtet werden. Diese Unternehmen müssen von den ausgliedernden Aktiengesellschaften überwiegend beherrscht werden und unmittelbar oder überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben.
Rz. 7
Eine weitere Versicherungsmöglichkeit bei dem früheren Versicherungsträger Bahnversicherungsanstalt bestand noch aufgrund des Satzungsrechts. Unter diese Versicherungspflicht kraft Satzung fallen beispielsweise die Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und einiger Bundesländer. Auch für diese Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
2.2 Beschäftigte nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Selbständige nach Abs. 2
Rz. 8
Die Definition in Abs. 1 Nr. 5 bringt zum Ausdruck, dass eine Beschäftigung in der Seeschifffahrt bzw. Seefischerei vorliegen muss. Beschäftigungszeiten und Tätigkeiten auf Binnenschiffen oder in der Binnenfischerei scheiden für die Zuständigkeitszuweisung somit aus. Auch Seefahrtszeiten auf Schiffen der Bundesmarine oder auf Schiffen der früheren NVA lösen keine Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus.
Rz. 9
Für Beschäftigte des Versicherungsträgers Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See besteht die Zuständigkeit der allgemeinen Rentenversicherung dieses Trägers. Dies betrifft sowohl Beschäftigte als auch Neubeschäftigte, wenn nach dem 31.12.2004 erstmals eine Beschäftigung bei diesem Versicherungsträger aufgenommen wurde.
Rz. 10
Selbständig ist ein Versicherter dann, wenn er das Gewerbe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betreibt. Des Weiteren muss der Geschäftserfolg dem Versicherten zurechenbar sein. Die Versicherungspflicht als selbständiger Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer richtet sich nach § 2 Satz 1 Nr. 4 und 7. Diese Versicherungspflicht löst die Zuständigkeit nach Abs. 2 aus.
Im Rahmen der Zuständigkeit der allgemeinen Rentenversicherung dieses Trägers ist es möglich, dass aufgrund der Zuweisung auch versicherungspflichtige Handwerker oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See betreut werden.