Rz. 32

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 werden die Rentenversicherungsträger verpflichtet, keine Leistungen für Behandlungsmethoden zu erbringen,

  • deren Heilerfolg wissenschaftlich nicht gesichert ist oder
  • die noch keine allgemeine Anerkennung gefunden haben.

Dieses gilt für alle medizinischen Teilhabeleistungen (vgl. auch Tiedt u. a., DRV 1990 S. 313, 327).

Die Vorschrift dient insbesondere der Qualitätssicherung der zulasten der Rentenversicherung finanzierten medizinischen Rehabilitationsleistungen und gibt den Rentenversicherungsträgern die Möglichkeit der Abwehr von Kosten.

Ob der Rentenversicherungsträger im Einzelfall von seinen Abwehrmöglichkeiten Gebrauch macht, ist ihm überlassen; denn die Nutzung von neuen Heilbehandlungsmethoden außerhalb der gesicherten ärztlichen Kunst (z. B. Identifizierung von psychisch belasteten Rehabilitanden durch den Einsatz von Screeninginstrumenten) bedeutet bei Erfolg auch einen Fortschritt in der Rehabilitation und eine effiziente Weiterentwicklung der Therapieformen.

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