Rz. 8
Abs. 3 verpflichtet die Rentenversicherungsträger zur regelmäßigen Unterrichtung der Versicherten durch Übersendung eines Versicherungsverlaufs. Was unter regelmäßiger Unterrichtung gemäß Abs. 3 zu verstehen ist, bestimmt § 7 VKVV. Er knüpft an § 17 der bis zum 31.12.1998 geltenden 2. DEVO an, wonach allen Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, zumindest alle 6 Jahre ein Versicherungsverlauf zu übersenden war; jüngeren oder im Ausland wohnenden dagegen nur auf Antrag. Die am 1.1.1999 in Kraft getretene DEÜV enthielt derartige Bestimmungen nicht. Zunächst ist ohne Rechtsgrundlage an dieser Verwaltungspraxis festgehalten worden. Mit § 7 Abs. 1 der VKVV ist diese Vorgehensweise wieder auf eine Rechtsgrundlage gestellt worden.
Rz. 9
Der Versicherungsverlauf hat in zeitlicher Reihenfolge alle Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und Berücksichtigungszeiten zu enthalten, ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit. Ferner sind Zeiten, die zur Anerkennung der genannten Zeiträume wichtig sein könnten, aufzuführen. Es muss auch auf Zeiten ohne versicherungsrelevanten Eintrag hingewiesen werden, wenn sie länger als ein Monat sind. Mit der Übersendung des Versicherungsverlaufes wird bezweckt, versicherungsrelevante Tatsachen zeitnah zutreffend feststellen zu können. Jedoch ist die Mitteilung des Versicherungsverlaufs mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X, an den der Versicherungsträger gebunden ist. Vielmehr stellt er nur eine Wissenserklärung dar (anders als der Feststellungsbescheid nach Abs. 5). Er beinhaltet auch keine unverbindliche (§ 109 Abs. 4) Rentenauskunft, die anders als der Versicherungsverlauf nicht nur rentenrelevante Zeiten und Beiträge, sondern auch die Bewertung der Zeiten und Beiträge mittels Rentenanwartschaften enthält. Jedoch ist in der Praxis der Versicherungsverlauf von entscheidender Bedeutung, da er die Grundlage für die Rentenauskunft und den Feststellungsbescheid ist.
Rz. 10
Für Versicherte im Beitrittsgebiet galt nach § 274b eine Sonderregelung. Die Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Übersendung von Versicherungsverläufen (und zur Kontenklärung) war bis zum 31.1.1996 ausgesetzt worden. Soweit bis dahin ein Anspruch entstanden war, ruhte dieser für einen Zeitraum von 4 Jahren, gerechnet von der Entstehung des Anspruchs an. § 274b ist inzwischen wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden und deshalb durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) zum 1.8.2004 aufgehoben worden.