2.11.1 Überblick/Hintergründe
Rz. 81
Mit Abs. 6a verstärkt der Gesetzgeber das sowieso in § 8 SGB IX verankerte Wunsch- und Wahlrecht und berechtigt den Antragsteller ausdrücklich, für seine Rehabilitation Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen zu können. Der für die Erbringung der Leistung zuständige Rentenversicherungsträger prüft anschließend, ob die vorgeschlagene Rehabilitationseinrichtung oder die vorgeschlagenen Einrichtungen die voraussichtlich erforderlichen medizinischen Leistungen in der nachweislich besten Qualität erbringen können. Dieses Merkmal ist dann erfüllt, wenn die Rehabilitationsleistung in einer vom Rentenversicherungsträger zugelassenen Vertrags- oder einer rentenversicherungsträgereigenen Einrichtung (§ 15 Abs. 3 bis 6) durchgeführt werden kann und
- die Fachabteilung der vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtung für die Therapie in der jeweiligen Hauptdiagnose zugelassen ist,
- die im Einzelfall bestehenden individuellen Nebendiagnosen mit behandelt/therapiert werden können und
- im Bedarfsfall die sog. unabdingbaren Sonderanforderungen erfüllt sind (z. B. bei stark übergewichtigen Rehabilitanden besonders geeignete Schwerlastbetten und -stühle, Dialysemöglichkeit, Therapie in der Heimatsprache des nicht deutsch sprechenden Ausländers)
(vgl. Fachzeitschrift und amtliche Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung "RVaktuell 2/2023", Rz. 82). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es meistens mehrere Rehabilitationseinrichtungen geben kann, die für den jeweiligen Rehabilitanden in der "nachweisbar besten Qualität" Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen können.
Soweit die vom Versicherten vorgeschlagenen Einrichtungen die sozialmedizinischen Kriterien erfüllen, weist der Rentenversicherungsträger dem Versicherten die vorgeschlagene oder – bei mehreren Vorschlägen – eine der vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen zu.
Erfüllen die vom Antragsteller vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen nicht die erforderlichen Kriterien oder lag kein Vorschlag des Antragstellers vor, so hat der zuständige Rentenversicherungsträger dem Antragsteller die Ablehnung der vorgeschlagenen Einrichtung zu begründen und andere für die Leistungserbringung passende Rehabilitationseinrichtungen (d. h. mindestens 2, sofern nicht ausnahmsweise aufgrund der besonderen Indikation nur eine Einrichtung infrage kommt) anzubieten. Der Versicherte kann dann innerhalb von 14 Tagen unter den vom Rentenversicherungsträger vorgeschlagenen Einrichtungen eine Einrichtung auswählen; andernfalls weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu (vgl. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, Titel: Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 15 SGB VI bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; Fundstelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/958234/c65176a2a7ea4be69c8353b510a7d383/WD-6-047-23-pdf-data.pdf).
Rz. 82
Mit der am 27.6.2023 erschienenen Fachzeitschrift und amtlichen Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung "RVaktuell 2/2023" hat der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund eine "Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 15 Abs. 6a SGB VI (7/2023)" veröffentlicht. Der Bundesvorstand definiert hier, was unter dem Begriff "in der nachweislich besten Qualität" zu verstehen ist.
Der Text ist nachfolgend aufgeführt:
Zitat
Präambel
§ 15 Abs. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a SGB VI zugewiesenen Aufgaben, zu den in § 15 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 – 4 SGB VI geregelten Themenkomplexen
- Zulassungsanforderungen,
- Vergütungssystem,
- Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall und
- Veröffentlichung der Daten der externen Qualitätssicherung
verbindliche Entscheidungen herbeizuführen. Die verbindlichen Entscheidungen gelten für Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erbringen und entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden.
Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat entsprechend der Maßgabe des § 15 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 6a SGB VI sowie unter Beachtung von § 15 Abs. 9 Satz 3 und 4 SGB VI zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Prolog
Bestandteil dieser verbindlichen Entscheidung ist an dieser Stelle der Prolog, wie er sich aus der verbindlichen Entscheidung zum „Prolog der verbindlichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 9 Satz 1 Nummer 1 – 4 SGB VI“ ergibt.
Grundsätze
I.
Die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgt in Rehabilitationseinrichtungen, die von der Deutschen Rentenversicherung nach den in der verbindl...