0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und durch das Zweite SGB-ÄndG v.13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung zum 18.6.1994 den Änderungen in § 35 SGB I sowie § 67, § 79 Abs. 3 SGB X angepasst worden. Weitere Änderungen traten durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit v. 26.7.1994 (BGBl. I S. 1792), das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) sowie durch das AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) ein. Im Jahr 2002 folgten dann weitere (teilweise nur redaktionelle) Änderungen durch das post- und telekommunikationsrechtliche Bereinigungsgesetz v. 7.5.2002 (BGBl. I S. 1529), das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) sowie das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787). Eine weitere Änderung trat mit dem RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 ein. Durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzierungsgesetzes und anderer Gesetze v. 6.9.2005 (BGBl. I S. 2725) ist mit Wirkung zum 14.9.2005 ein neuer Abs. 3 eingefügt und Abs. 5 ergänzt worden. Mit dem gleichen Gesetz wurde Abs. 3 Satz 12 zum 1.10.2005 redaktionell angepasst.
Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) nahm mit Wirkung zum 8.11.2006 in Abs. 3 Satz 13 eine Bestimmung des für die Genehmigung der gemeinsamen Grundsätze zusammen mit dem Bundesfinanzministerium zuständigen Bundesministeriums vor. Abs. 5 Satz 1 (Verweis auf die Vorschrift des SGB IV) wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) geändert.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) sind Abs. 2 und Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2009 ergänzt worden. Durch das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) sind mit Wirkung zum 2.4.2009 notwendige Ergänzungen in Abs. 5 vorgenommen worden, die jedoch durch das Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) mit Wirkung zum 3.12.2011 wieder aufgehoben worden sind. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) ist mit Wirkung zum 22.7.2009 Abs. 5 nochmals ergänzt worden. Das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) hat Abs. 3 Satz 1 und 2 geändert und die Vorschrift um die Sätze 8 bis 11 in Abs. 3 mit Wirkung zum 29.6.2011 ergänzt. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 Satz 1 um die Nr. 8 und 9 ergänzt und in Abs. 3 Satz 12 hinzugefügt.
Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) ist mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 3 Satz 1 redaktionell angepasst worden. Das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 die Überschrift sowie die Abs. 1, 3, 4 und 5 geändert. Das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat Abs. 2 Nr. 5 redaktionell angepasst, Abs. 1 Nr. 10 angefügt und Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr v. 2.3.2023 (BGBl. I Nr. 56) ist mit Wirkung zum 9.3.2023 Abs. 5 Satz 3 redaktionell geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung, die keine Vorgängervorschrift hat, betrifft ausschließlich die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie ergänzt somit § 146 und § 148 Abs. 4. Gesetzlich festgeschrieben wird die versicherungsnummernbezogene Speicherungspraxis der Datenstelle, wobei die sog. Stammsatzdatei im Mittelpunkt steht. Die datenschutzrechtliche Bedeutung ergibt sich daraus, dass personenbezogene Daten außer beim zuständigen Rentenversicherungsträger auch noch bei einer zentralen Stelle gespeichert bzw. geführt werden. Der eingefügte Abs. 3 betrifft Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten in EU-Mitgliedstaaten sowie sog. Vertragsstaaten. § 150 enthält weiterhin in Abs. 4 Bestimmungen zur Führung einer Datenschutzsicherungsdatei (Benutzerdatei) sowie zum automatisierten Abrufverfahren (Abs. 5). Insoweit sind mit den Gesetzesänderungen im Jahre 2002 die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Versicherungsämter und Gemeindebehörden einbezogen worden. Mit der Änderung in Abs. 1 Satz 2 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Deutsche Rentenve...