2.1.4.1 Arbeitseinkommen
Rz. 6
Will der selbständig Tätige, dass der Beitragsbemessung nicht die Bezugsgröße, sondern das tatsächliche Arbeitseinkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zugrunde gelegt wird, muss er dies anzeigen (vgl. Wehrhahn, in: BeckOGK SGB VI, § 165 Rz. 15) bzw. beantragen (Schmidt, in: Kreikebohm, 4. Aufl. 2013, SGB VI, § 165 Rz. 7) und das von der Bezugsgröße abweichende Arbeitseinkommen nachweisen. Hat der Versicherte den Regelbeitrag gewählt, ist eine Einkommensänderung irrelevant und macht die Beitragsberechnung nicht unrichtig i. S. d. §§ 44 ff. SGB X, bis er zur einkommensgerechten Beitragsentrichtung wechselt. Dieser Wechsel kann in entsprechender Anwendung der Regelung des Abs. 1 Satz 8 nur für die Zukunft erfolgen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.6.2009, L 11 R 5563/08; SG Kassel, Urteil v. 20.7.2010, S 6 R 297/07).
Rz. 7
Arbeitseinkommen ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit (zur Besonderheit bei Antragspflichtversicherten gemäß Abs. 3 siehe unten). Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 EStG seit der Fassung durch Art. 3 des ASRG 1995 v. 29.7.1994, BGBl. I S. 1890). Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
Für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Arbeitseinkommen vorliegt, ist mithin ausschließlich die steuerrechtliche Beurteilung maßgebend.
Rz. 8
Das EStG kennt folgende Arten der Gewinnermittlung:
Betriebsvermögensausgleich:
- Feststellung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, § 4 Abs. 3 EStG,
- Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen, § 13a Abs. 2 bis 6 EStG.
Rz. 9
Zu den Betriebsausgaben rechnen die Aufwendungen, die durch die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit veranlasst worden sind. Zu nennen sind insbesondere die Aufwendungen für die Betriebsräume (Miete etc.), die Hilfskräfte (Löhne, Gehälter, Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung), für Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden, für Arbeitsmittel und die Abschreibung für Abnutzung und Substanzverringerung. Vom Arbeitseinkommen sind aber Sonderausgaben, Sonderfreibeträge und außergewöhnliche Ausgaben nicht abzusetzen.
Rz. 10
Wegen der Anknüpfung an die steuerrechtliche Beurteilung kann der Gewinn im Übrigen unverändert dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden. Zu beachten ist jedoch, dass im Einkommensteuerbescheid die Gewinne aus verschiedenen Gewerbebetrieben zusammengefasst werden, der Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten aber nur das mit der die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist. Führt z. B. ein Metzger auch eine Gaststätte, müssen die im Einkommensteuerbescheid in einer Summe ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb anhand der Bilanz aufgeteilt und auch der im Einkommensteuerrecht durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte vorgenommene (horizontale) Verlustausgleich zurückgerechnet werden.
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- Einkommensteuerbescheid: Gewinn aus Gewerbebetrieb =
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50.000 EUR |
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Bilanz: |
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Metzgerei |
30.000 EUR |
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Gaststätte |
20.000 EUR |
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30.000 EUR : 12 = 2.500 EUR × Beitragssatz = Beitrag |
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- Einkommensteuerbescheid: Gewinn aus Gewerbebetrieb =
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- 10.000 EUR |
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Bilanz: |
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Metzgerei |
30.000 EUR |
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Gaststätte |
- 40.000 EUR |
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30.000 EUR : 12 = 2.500 EUR × Beitragssatz = Beitrag |
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Rz. 11
Eine Aufteilung zwischen Arbeitseinkommen aus der die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit und aus einem weiteren Betrieb ist nicht vorzunehmen, wenn der Handwerksbetrieb mit dem weiteren Betrieb eine technisch-organisatorische Einheit bildet. Als maßgebliche Kriterien für die Entscheidung, ob die übrigen gewerblichen Tätigkeiten des Versicherten dem Handwerksbetrieb zuzurechnen sind oder insoweit ein selbständiger Betrieb besteht, nennt das BSG die Einheit des Betriebsinhabers, der Betriebsleitung, des Betriebszwecks, der Personalverwaltung, ferner der Umfang der gemeinschaftlich verwendeten Arbeitsmittel und das Ausmaß der betriebsorganisatorischen Verflechtung (vgl. BSG, Urteil v. 22.10.1987, 12 RK 22/87 m. w. N.; vgl. auch Pezoldt, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1997, 89, 92 f.). Eine solche Einheit liegt häufig vor bei Konditoreien, die zusammen mit einem Café betrieben werden, oder Brauereien, die mit einer Gastwirtschaft verbunden sind.
Rz. 12
Bei Antragspflichtversicherten stellt sich das o. g. Problem nicht, weil deren Versicherungspflicht die gesamte selbständige Erwerbstätigkeit erfasst.
2.1.4.2 Besonderheiten bei Antragspflichtversicherten
Rz. 13
Durch Abs. 3 ist der Einkommensbegriff bei Selbs...