2.1 Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 3
Parallelvorschriften für die Beitragstragung von versicherungspflichtigen Beschäftigten sind für die Krankenversicherung § 249 Abs. 1 SGB V, für die Pflegeversicherung § 58 Abs. 1 SGB XI und für die Arbeitslosenversicherung § 346 Abs. 1 SGB III.
Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a RVO, § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a AVG und § 130 Abs. 6 RKG (zur Beitragstragung von knappschaftlich Versicherten vgl. auch Abs. 3).
Die Beiträge der nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherten, gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Personen werden grundsätzlich von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber eines Leiharbeitnehmers ist gemäß § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) der Verleiher. Ist der Überlassungsvertrag nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, gilt jedoch der Entleiher als Arbeitgeber (§ 10 Abs. 1 AÜG).
Zahlungspflichtig ist gemäß §§ 28d, 28e SGB IV der Arbeitgeber für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser hat gegen den Beschäftigten gemäß § 28g SGB IV einen Anspruch auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, der durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden kann. Soweit kein Abzugsrecht (mehr) besteht, sind die Beiträge grundsätzlich durch den Arbeitgeber allein zu tragen (vgl. aber auch § 28o Abs. 1 SGB IV).
Rz. 4
Abweichungen von dem Grundsatz der hälftigen Beitragstragung ergeben sich für bestimmte Personengruppen (bezüglich der knappschaftlich Versicherten vgl. Abs. 3) sowie für den Fall der Überschreitung der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Grenze von 20 % der monatlichen Bezugsgröße durch Bezug einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (s. Abs. 2).
Wegen der Besonderheiten bei Verwendung eines sog. Haushaltsschecks vgl. § 28h Abs. 3 und 4 SGB IV und vgl. die Komm. zu § 14 SGB IV (Informationen und Formulare im Internet auch unter www.haushaltsscheck.de oder auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de).
2.2 Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte mit Arbeitsentgelt, das 325,00 EUR nicht übersteigt (Abs. 1 Nr. 1 a. F./§ 20 Abs. 3 SGB IV)
Rz. 5
Die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig. In seiner bis zum 31.7.2003 geltenden Fassung ordnete § 168 Abs. 1 Nr. 1 an, dass der Arbeitgeber allein die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Versicherte zu tragen hat, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erhalten, das auf den Monat bezogen 400,00 EUR (bis 31.3.2003: 325,00 EUR) nicht übersteigt. Diese Regelung findet sich modifiziert nunmehr – zentral für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – in dem durch das Gesetz zur Änderung des SGB und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) zum 1.8.2003 eingefügten § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV. Die maßgebliche Entgeltgrenze liegt ab 1.8.2003 (wieder) bei 325,00 EUR.
Rz. 6
Wird diese Grenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, § 23a SGB IV, vgl. auch Komm. zu § 162) überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 HS 1; bis 31.7.2003 § 168 Abs. 2). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nach Maßgabe des § 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein. Wird die genannte Grenze aus anderen Gründen (z. B. durch Überstundenvergütung) überschritten, verbleibt es bei der Grundregel des § 168 Abs. 1.
Rz. 6a
Laufendes Arbeitsentgelt des Auszubildenden im Jahre 2024 von monatlich 300,00 EUR, im Dezember 2024 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. H. v. 300,00 EUR; Beitragssatz (2024) 18,6 %.
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt im Dezember 2024 gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 insgesamt 600,00 EUR. Aus 325,00 EUR, also dem laufenden Arbeitsentgelt und dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze, hat der Arbeitgeber den Beitrag allein zu tragen (325,00 EUR × 18,6 % = 60,45 EUR). Aus 275,00 EUR tragen Arbeitgeber und Auszubildender den Beitrag je zur Hälfte (275,00 EUR × 18,6 % : 2 = 25,58 EUR).
Arbeitgeber: 60,45 EUR + 25,58 EUR = |
86,03 EUR |
Auszubildender: |
25,58 EUR |
2.3 Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Abs. 1 Nr. 1/§ 20 SGB IV)
Rz. 7
Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten, erhalten lediglich freie Kost, Unterkunft und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld (bis zu 6 % der Beitragsbemessungsgrenze, § 159, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG und § 2 BFDG). Sie sind gegen Arbeitsentgelt Versicherte i. S. d. § 1 Satz 1 Nr. 1 (vgl. Komm. dort). Die Rentenversicherungsbeiträge für sie trägt, wie sich für die vergleichbaren Dienste vor dem 1.8.2003 aus § 168 Abs. 1 Nr. 2 ergab und nunmehr in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestimmt ist, der Arbeitgeber allein. Arbeitgeber ist der jeweilige Träger des freiwilligen sozialen oder ökologisc...