Rz. 3
Parallelvorschriften sind für die Kranken- und Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung § 251 Abs. 4 SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 347 Nr. 2 SGB III.
Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Buchst. d RVO i. V. m. § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 RVO, § 112 Abs. 4 Buchst. d i. V. m. § 2Abs. 1 Nr. 8 und 9 AVG und § 130 Abs. 6 RKG.
Die Beiträge der Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als 3 Tage Wehr- oder Zivildienst leisten und deshalb nach § 3 Nr. 2 SGB VI versichert sind (wegen des Personenkreises im Einzelnen vgl. die Kommentierung zu § 3 und zu § 166), trägt der Bund allein (vgl. auch die Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes – RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung – RVWZPauschBeitrV v. 21.12.1998, BGBl. I S. 3831, zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes v. 4.8.2019, BGBl. I S. 1147).
Das Gleiche gilt nach der durch das EinsatzWVG eingefügten Sonderregelung für Einsatzgeschädigte (vgl. § 1 EinsatzWVG), die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art i. S. d. § 6 EinsatzWVG stehen und nach § 3 Satz 1 Nr. 2a versicherungspflichtig sind und seit dem 1.1.2021 nach Art. 29 BwEinsatzBerStG für ehemalige Soldaten auf Zeit während des Bezuges von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes nach § 3 Satz 1 Nr. 2b versicherungspflichtig, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden.
Zum 1.1.1998 wurde durch Nr. 1 verdeutlicht, dass der Bund die Beiträge auch für die Bezieher der Arbeitslosenhilfe trägt. Das war im Ergebnis auch vorher nicht anders. Zwar nannte Nr. 2b in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung den Leistungsträger als Träger der Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe, doch bestimmte § 188 AFG, dass die Kosten der Arbeitslosenhilfe der Bund trägt. Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige wurden ab 1.1.2005 zum Arbeitslosengeld II zusammengefasst (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003). Der Bund trug nun, wie bis dahin für die Arbeitslosenhilfe, die Beiträge für das Arbeitslosengeld II. Ab dem 1.1.2011 fiel die Beitragspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II (bis dahin: § 3 Nr. 3a) durch Art. 19 HBeglG 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) weg, damit wurde auch die entsprechende Regelung zur Beitragstragung in § 170 Abs. 1 Nr. 1 obsolet und wurden deshalb dort die Wörter "Beziehern von Arbeitslosengeld II" gestrichen (vgl. dazu die Komm. zu § 166 und die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 17/3030 S. 50 zu Art 18 [Art. 19 des Gesetzes]).
In § 170 Abs. 1 Nr. 1 hat die bisherige Regelung des § 177 (vom 1.6.1999 bis 31.12.2001 geltende Fassung), wonach der Bund die Kosten für die Kindererziehungszeiten (Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1) trägt, seinen neuen und zutreffenden Standort. Die Beitragszahlung wird weiter in § 177 geregelt.