2.1 Gesonderte Meldung bei Arbeitnehmern
Rz. 2
Die Vorausbescheinigung von Arbeitsentgelt und Arbeitsentgelt ohne Anwendung von § 163 Abs. 7 bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich erstreckt sich im Falle der Beantragung einer der in §§ 35 bis 42 genannten Altersrenten auf abgelaufene Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn. Sie hat zu erfolgen, wenn der Rentenantragsteller oder das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren dies beantragen.
Rz. 3
Damit wird entgegen der früheren Regelung bestimmt, dass der Arbeitgeber keine Verdienstbescheinigungen mehr gegenüber den Rentenversicherungsträgern ausstellen muss. Es wird vielmehr mit der folgenden Lohnabrechnung eine Entgeltmeldung im normalen Meldeverfahren ausgelöst.
Rz. 4
Der Hinweis auf § 28a SGB IV in § 194 Abs. 1 Satz 4 macht deutlich, dass die gesonderte Meldung den Arbeitgeber selbstverständlich nicht von den Meldepflichten befreit.
2.2 Gesonderte Meldung bei sonstigen Versicherten
Rz. 5
Die Regelung in § 194 Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.1996 (Gesetz v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1824) eingefügt und zum 14.9.2007 entsprechend der Neuregelung in Abs. 1 angepasst worden. Die weiteren Anpassungen sind in Rz. 1 dargestellt. Damit sollte eine Beschleunigung des Rentenverfahrens insbesondere bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erreicht werden (BR-Drs. 496/95 S. 60). Alle Sozialleistungsträger, die versicherungspflichtige Entgeltersatzleistungen erbringen, das Bundesministerium der Verteidigung bei einem Bezug von Übergangsgebührnissen durch ehemalige Soldaten auf Zeit sowie die für die Pflegeversicherung zuständigen Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen, die für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Beiträge zu zahlen haben, sind verpflichtet, gesonderte Meldungen wie ein Arbeitgeber auszustellen. Auf ihre Meldepflicht (§ 44 Abs. 3 SGB XI, § 191 Abs. 1 Nr. 2, § 192b) hat dies jedoch keine Auswirkung. Dass Abs. 2 nur auf Abs. 1 Satz 1 Bezug nimmt, liegt daran, dass bei Beziehern von Sozialleistungen, Übergangsgebührnissen sowie nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen weder einmalig gezahltes noch schwankendes Einkommen vorkommen kann.
2.3 Beitragsberechnung
Rz. 6
§ 194 Abs. 3 stellt klar, dass die Beitragsberechnung nach dem tatsächlichen Entgelt bzw. der Entgeltersatzleistung zu erfolgen hat. Bei Abweichungen der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von der gesonderten Meldung ist bei der Rentenberechnung allein von den Werten in der gesonderten Meldung auszugehen (§ 70 Abs. 4 Satz 2).