0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1, Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Abs. 1 und 2 enthalten Fristen, die für eine wirksame Zahlung von Pflichtbeiträgen (Abs. 1) oder freiwilligen Beiträgen (Abs. 2) einzuhalten sind. Dabei gilt für Pflichtbeiträge das sog. "Für-Prinzip"; danach gelten Beiträge, die für einen zurückliegenden Zeitraum, aber noch innerhalb der in Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 SGB IV genannten Zahlungsfrist bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingegangen sind, bereits zu dem Zeitpunkt als wirksam gezahlte Pflichtbeiträge für den sie gezahlt wurden. Freiwillige Beiträge sind dagegen nach dem sog. "In-Prinzip" erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wirksam.
Rz. 2
Abs. 3 regelt, dass Beiträge in Fällen besonderer Härte auch noch nach Ablauf der in Abs. 1 und 2 genannten Zahlungsfristen wirksam gezahlt werden können, wenn Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne eigenes Verschulden gehindert waren. Bei Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für die Anwendung der Härteregelung hat die Beitragszahlung innerhalb einer vom Rentenversicherungsträger zu bestimmenden Frist zu erfolgen.
Rz. 3
Ergänzend zu Abs. 3 regelt Abs. 4, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ausgeschlossen ist, wenn der Antrag auf Anwendung der Härteregelung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist.
Rz. 3a
§ 197 Abs. 2 bis 4 gilt nicht für freiwillige Beiträge, die nach besonderen Vorschriften nachgezahlt worden sind. Für Nachzahlungsbeiträge gelten vielmehr die in §§ 204 bis 207, § 282, § 284 und § 285 jeweils bestimmten Zahlungsfristen.
Soweit eine Beitragszahlung gemäß §§ 187 bis 187b in besonderen Fällen zulässig ist (z. B. zum Ausgleich eines Zuschlags oder Abschlags beim Versorgungsausgleich oder eines Abschlags bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente), sind die in § 197 Abs. 2 bis 4 enthaltenen Zahlungsfristen ebenfalls nicht einschlägig. Für diese Beiträge ergeben sich einschränkende Zahlungsregelungen vielmehr aus §§ 187 Abs. 4, 187a Abs. 1 Satz 3, 187b Abs. 2.
2 Rechtspraxis
Rz. 3b
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind wirksam, wenn die Beitragszahlung zulässig, ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt ist; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Dabei ist für die Prüfung der Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen jeweils das Recht maßgebend, das zu dem Zeitpunkt gegolten hat, für den die Beiträge gezahlt worden sind (sog. Für-Prinzip). Für freiwillige Beiträge ist nach dem sog. In-Prinzip das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Beitragszahlung galt.
2.1 Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen
Rz. 4
Die Zulässigkeit von Pflichtbeiträgen setzt voraus, dass Versicherte dem in §§ 1 bis 4 genannten Personenkreis zuzuordnen sind und damit kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1 bis 3) unterliegen oder nach § 4 Abs. 1 bis 3 zulässig vom Recht zur Antragspflichtversicherung Gebrauch gemacht worden ist.
Die Ordnungsmäßigkeit von Pflichtbeiträgen bedingt, dass die Beitragszahlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erfolgt ist und die Beiträge an den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger abgeführt worden sind. Nach § 157 werden Beiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz § 158) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die allerdings nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) zu berücksichtigen ist. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind gemäß § 161 Abs. 1 die beitragspflichtigen Einnahmen, die sich in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zum jeweiligen versicherungspflichtigen Personenkreis aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
Pflichtbeiträge sind nicht allein deshalb unwirksam, weil sie lediglich in falscher Höhe gezahlt worden sind. In diesen Fällen hat der zuständige Rentenversicherungsträger die Beiträge lediglich insoweit zu beanstanden und Beitragsanteile nachzufordern bzw. zu erstatten.
Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander ergibt sich aus §§ 125 bis 135. Dabei ist zu beachten, dass eine Beitragszahlung zu einem nach diesen Vorschriften unzuständigen Rentenversicherungsträger keine Unwirksamkeit der Beitragszahlung zur Folge hat. In diesen Fällen sind vielmehr die in § 201 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Bereinigungsregelungen anzuwenden.
Darüber hinaus ergeben sich die Zahlungsfristen für Pflichtbeiträge aus §§ 197 Abs. 1, 198 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 1 SGB IV.
Rz. 5
In der Verwaltungspraxis haben die Regelungen zur Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen für abhängig Beschäftigte (§ 1, § 4 Abs. 1) sowie für sonstige Versicherte (§ 3, § 4 Abs. 3) lediglich eine untergeordnete Bedeutung, weil durch die Verpflichtung der Einzugsstellen und der Rentenversicherungsträger zur B...