Rz. 68
Satz 1 Nr. 8 HS 1 regelt die Versicherungspflicht natürlicher Personen ohne Einbindung in eine Personengesellschaft (vgl. hierzu auch die umfangreiche GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand 7.12.2023, Anm. 11). Die Regelung betrifft Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Rz. 69
Handwerker sind nach Satz 1 Nr. 8 daher dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie:
- in der Handwerksrolle eingetragen sind,
- in ihrer Person die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen und
- das zulassungspflichtige Handwerk nach der HwO i. S. d. Anlage A zur Handwerksordnung (Anlage A – Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2) betreiben, also eine solche selbstständige Tätigkeit (tatsächlich) ausüben (vgl. grundlegend BSG, Urteil v. 2.6.1982, 12 RK 13/82).
2.10.1 Eintragung in die Handwerksrolle
Rz. 70
§ 7 Handwerksordnung (HWO) regelt die generelle Eintragungspflicht; nach § 7 Abs. 1 HWO wird als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Ein Gewerbetreibender wird in die Handwerksrolle eingetragen, weil es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk i. S. v. § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HwO handelt. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist nach der HwO die Befähigung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks – sog. handwerkerrechtlicher Befähigungsnachweis
2.10.2 Handwerksrechtliche Qualifikationsanforderungen
Rz. 71
Der handwerkerrechtliche Befähigungsnachweis ist geregelt in den § 7 Abs. 1a HwO (Meisterprüfung), in § 7 Abs. 2 HwO (gleichwertige Prüfung), in §§ 8, 9 HwO (Ausnahmebewilligung oder -bescheinigung), § 7a HwO (Ausübungsberechtigung für verwandte Handwerke), § 7b HwO (Ausübungsberechtigung Altgesellenregelung) und § 7 Abs. 9 HwO (eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung abgelegt durch einen Vertriebenen oder durch einen Spätaussiedler).
Rz. 72
Dabei regelt § 7 Abs. 1a HWO, dass in die Handwerksrolle nur eingetragen wird, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Nur den insoweit eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften ist die Ausübung des selbstständigen Betriebs gestattet (§ 1 Abs. 1 HWO). Das Recht zur Eintragung in die Handwerksrolle kann nach § 7 Abs. 3 HWO auch bei einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO oder § 9 Abs. 1 HWO oder bei Gleichwertigkeitsfeststellung bestehen. Die Neufassung von Satz 1 Nr. 8 zum 1.1.2004 (vgl. BT-Drs. 15/3443 S. 5) sah eine Tatbestandsergänzung für die Begründung der Versicherungspflicht vor und forderte im Einklang mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung nunmehr, dass die in der Handwerksrolle eingetragene Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss. Satz 1 Nr. 8 stellt als Folge der großen Handwerksnovelle damit zum einen sicher, dass die Versicherungspflicht auch weiterhin ausschließlich für diejenigen besteht, die ein Handwerksgewerbe nur bei Nachweis bestimmter Qualifikationsanforderungen ausüben dürfen und infolgedessen nach wie vor in die Handwerksrolle einzutragen sind. Zum anderen wird mit der Neufassung von Satz 1 Nr. 8 erreicht, dass nach Aufgabe des Inhaberprinzips im Handwerksrecht die Versicherungspflicht nur für diejenigen in die Handwerksrolle eingetragenen Inhaber eines Handwerksgewerbes besteht, die in ihrer Person die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen. Wer diese Qualifikationsanforderungen nicht erfüllt, aber gleichwohl nach neuem Handwerksrecht in die Handwerksrolle eingetragen wird, soll dagegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Im Ergebnis sind dann – wie nach dem bis Ende 2003 geltenden Recht – ausschließlich selbstständig tätige Handwerker rentenversicherungspflichtig (BT-Drs. 15/3443 S. 5). Die Eintragung in die Handwerksrolle hat jedoch für das Entstehen und Erlöschen der Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 8 konstitutive Wirkung. Die Rechtmäßigkeit der Eintragung oder Löschung unterliegt nicht der Beurteilung und/oder Überprüfung durch die Rentenversicherungsträger oder Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (BSG, Urteil v. 28.1.1970, 4 RJ 41/66; BSG, Urteil v. 26.5.1977, 12/3 RK 29/75). Lediglich offensichtlich nichtige Eintragungen oder Löschungen entfalten keine Bindungswirkung (BSG, Urteil v. 18.3.1969, 11 RA 279/67; BSG, Urteil v. 26.5.1977, 12/3 RK 29/75).
2.10.3 Ausübung der selbstständigen Handwerkertätigkeit
Rz. 73
Mit der Eintragung ist allerdings allenfalls die widerlegbare Vermutung verbunden, dass auch eine selbstständige Tätigkeit als Handwerker ausgeübt wird. Hinsichtlich der tatsächlichen A...