Rz. 155
Sofern eine Versicherungspflicht nach § 2 begründet ist, ist zu klären,
- wer der Beitragsverpflichtete ist und
- in welcher Höhe die Beiträge zu leisten sind.
2.17.1 Beitragsverpflichteter
Rz. 156
Die Beitragstragung bei selbstständig Tätigen regelt § 169:
- nach Nr. 1 bei selbstständig Tätigen von ihnen selbst,
- nach Nr. 2 bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
- nach Nr. 3 bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte und
- nach Nr. 4 bei ehrenamtlich tätigen Hausgewerbetreibenden für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.
Rz. 157
Die Privilegierung von Hausgewerbetreibenden bei der Beitragstragung gründet in deren besonderen Nähe zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern (hierauf verweist zutreffend auch die DRV, vgl. GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 9 und Anm. 9.3).
Rz. 158
Bei Künstler und Publizisten ist die Sonderreglung des § 15 Satz 1 KSVG zu beachten. Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte zu zahlen.
2.17.2 Beitragsverfahren
Rz. 159
§ 173 regelt dem Grundsatz nach, dass Beitragsschuldner selbst zu tragende Beiträge unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen haben; es besteht die Möglichkeit der Nachentrichtung nach § 197 Abs. 1. § 212b sieht das Recht zur Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbstständigen durch die Träger der Rentenversicherung vor.
2.17.3 Beitragshöhe
2.17.3.1 Selbstständige nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 165 Abs. 1 Satz 2
Rz. 160
Die Beitragshöhe regelt § 165. Dabei regelt § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Grundsatz, was beitragspflichtige Einnahmen von Selbstständigen sind und räumt dem Betroffenen ein Wahlrecht zwischen einer einkommensunabhängigen und einer einkommensabhängigen Beitragszahlung ein.
Rz. 161
Die einkommensunabhängige Beitragszahlung erfolgt nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Var. auf der Grundlage des Arbeitseinkommens in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, sog. Regelbeitrag. § 165 Abs. 1 Satz 2 sieht bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vor, dass die Entrichtung des halben Regelbeitrags erfolgen kann.
Rz. 162
Der einkommensgerechte Beitrag nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Var. setzt den Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens voraus. Hierbei ist der Nachweis sowohl eines niedrigeren als auch eines höheren Arbeitseinkommens möglich; mindestens jedoch monatlich 450,00 EUR.
Rz. 163
Die einkommensabhängige Beitragszahlung muss vom Versicherten regelmäßig beantragt werden, da hierfür der entsprechende Nachweis des Arbeitseinkommens zu führen ist.
Rz. 164
Bei der Wahl des Beitrages in Höhe des Regelbeitrages ist bei Mehrfachversicherungen insgesamt nur ein Regelbeitrag zu zahlen (GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 7.12.2023, Anm. 9.3.3).
2.17.3.2 Sonstige Versicherte nach § 2
Rz. 165
Beitragspflichtige Einnahmen bei sonstigen Versicherten regelt § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5; danach sind beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitseinkommen bei Seelotsen (Nr. 2) und Hausgewerbetreibenden (Nr. 4). Bei Küstenschiffern und Küstenfischern ist das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen für die beitragspflichtigen Einnahmen ausschlaggebend (Nr. 5). Bei Künstlern und Publizisten ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen, mindestens jedoch 3.900,00 EUR, die beitragspflichtigen Einnahmen. Erfasst werden dabei auch Vergütungen, die wegen der Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen entrichtet wurden.
2.17.4 Beitragsfälligkeit
Rz. 166
Mit der unanfechtbaren Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wird der Beitrag zur Rentenversicherung fällig (Pietrek, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand: 1.4.2021, § 2 Rz. 90).