0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift, die eine Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen auch für sog. DDR-Flüchtlinge vorsah, sollte nach dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft treten.
Aufgrund der Wiedervereinigung wurde Abs. 1 der Vorschrift noch vor seinem Inkrafttreten durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 neu gefasst. In Abs. 3 wurden darüber hinaus die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach § 206 Abs. 1 i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) sind Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt, wenn sie als Vertriebene anerkannt sind, im Vertreibungsgebiet eine Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt, im Inland eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht wieder aufgenommen haben und eine der in § 206 Abs. 3 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Außerdem darf auch kein Ausschlussgrund i. S. v. § 206 Abs. 2 vorliegen.
Rz. 3
Beschäftigte oder selbständig Tätige, die im Inland dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannten Personenkreis zuzuordnen sind, werden bei unversorgtem Ausscheiden aus den Diensten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 kraft Gesetzes nachversichert. Eine Regelung zur Nachversicherung von Vertriebenen, die im Vertreibungsgebiet eine vergleichbare Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und im Inland nicht wieder aufgenommen haben, sieht das SGB VI nicht vor. Die Vorschrift dient deshalb anerkannten Vertriebenen, welche die in §§ 206 Abs. 1 bis 3, 209 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, als Ausgleich für die im SGB VI fehlende Möglichkeit einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 4
Mit dem Ziel des Aufbaus einer auskömmlichen Altersversorgung ermöglicht § 206 einem weiteren Personenkreis, durch Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für länger zurückliegende Zeiträume Lücken in ihrer Versicherungsbiografie zu schließen.
Ergänzend zu § 206 Abs. 1 bis 3 enthält § 209 Abs. 1 weitere Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, die für alle in §§ 204 bis 207, 282 bis 285 enthaltenen Nachzahlungsregelungen gelten. Danach muss der Versicherte bei Stellung des Nachzahlungsantrags in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt (§§ 7, 232) gewesen sein (§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2). Außerdem sind Nachzahlungen nach § 209 Abs. 1 Satz 2 nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig (vgl. Komm. zu § 209 Rz. 2 bis 3).
Rz. 5
Die Berechnungsgrundlagen für Nachzahlungsbeiträge ergeben sich aus § 209 Abs. 2.
2 Rechtspraxis
Rz. 6
Die Berechtigung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist gemäß §§ 206 Abs. 1 bis 3, 209 Abs. 1 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gegeben:
- Zugehörigkeit des Versicherten zu dem in § 206 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreis (z. B. Geistliche, Mitglieder geistlicher Genossenschaften etc.),
- Nachweis der Vertriebeneneigenschaft,
- Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 im Vertreibungsgebiet,
- keine Aufnahme einer vergleichbaren Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland,
- kein Ausschlussgrund i. S. v. § 206 Abs. 2 (= kein Anspruch auf Versorgung für Zeiten der Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 im Vertreibungsgebiet),
- Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 206 Abs. 1,
- Erfüllung einer der in § 206 Abs. 3 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung,
- Vorliegen von Versicherungspflicht (§§ 1 bis 4, 229 229a) oder Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§§ 7, 232) im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder N...