Rz. 2
Das Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung dient dem Ausgleich eines Verdienstausfalls, den der Versicherte wegen der Teilnahme an einem der folgenden, vom Rentenversicherungsträger finanzierten Teilhabeleistungen erleidet:
- Leistungen zur Prävention (§ 14),
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI i. V. m. § 42 ff. SGB IX; ausgenommen ist die "Früherkennung und Frühförderung" von Kindern nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 SGB IX),
- Leistungen zur Nachsorge (§ 17),
- sonstige Leistungen zur Rehabilitation i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 SGB IX i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 SGB IX,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung während der Zeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich nach § 57 SGB IX in Einrichtungen nach § 56 oder § 60 SGB IX.
Anspruch auf Übergangsgeld besteht auch für die Zeiten, in denen das Übergangsgeld nach § 71 SGB IX fortzuzahlen ist.
Bezüglich der Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes verweist § 21 Abs. 1 SGB VI auf die §§ 64 bis 72 SGB IX. Lediglich die rentenversicherungsrechtlichen Besonderheiten bei der Berechnung des Übergangsgeldes werden im rentenversicherungsträgerspezifischen Teil des SGB – hier in § 21 Abs. 2 bis 5 VI – geregelt.
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