2.1 Rentenversicherungsrechtlicher Status
2.1.1 Überblick
Rz. 3
Der Ausgangswert bzw. die Formeln für die Berechnung des Übergangsgeldes richten sich nach dem letzten rentenversicherungsrechtlichen Versicherungsstatus unmittelbar vor Beginn der vom Rentenversicherungsträger durchzuführenden Teilhabeleistung (= letzter Tag vor Beginn der Teilhabeleistung). Als Teilhabeleistungen gelten die unter Rz. 2 aufgeführten Leistungen des Rentenversicherungsträgers, wobei bei einer Kette von unterschiedlichen, hintereinander folgender Teilhabeleistungen unter den Voraussetzungen des § 69 SGB IX von einer Kontinuität der Berechnungsgrundlage auszugehen ist.
War der Versicherte bei Beginn der Teilhabeleistung bereits arbeitsunfähig, gilt der unmittelbar letzte rentenversicherungsrechtliche Status vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit – also der Status, den der Versicherte am letzten Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit hatte. Fällt dieser "letzte" Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so ist der letzte davor liegende Tag maßgebend.
Gab z. B. ein Versicherter seine selbständige Tätigkeit am 1.4. auf und beginnt eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation am 6.4., hat der Versicherte inzwischen den Status eines zuletzt selbständig Tätigen verloren. Er erhält dann kein Übergangsgeld (vgl. auch TOP 11 der Arbeitsgruppe der DRV "Durchführung der Rehabilitation in der Sitzung 1/2004" – und zwar zur Definition des Begriffs "Unmittelbarkeit"). Wechselte dieser Versicherte aber am 3.4. in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, gilt er als Arbeitnehmer. Sein Übergangsgeld berechnet sich dann aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung – also nach § 21 Abs. 1.
Rz. 4
Im Einzelnen unterscheidet § 21 bei der Berechnung des Übergangsgeldes zwischen folgenden Personenkreisen:
(renten-)versicherungspflichtige Arbeitnehmer |
§ 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. §§ 66, 67 SGB IX; vgl. Rz. 7 |
freiwillig Rentenversicherte oder (renten-)versicherungspflichtige Selbständige |
§ 21 Abs. 2; vgl. Rz. 8 ff. |
Besonderer Personenkreis der Versicherten, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen und
- deren Übergangsgeld in der Höhe einen bestimmten Wert unterschreitet oder
- die bisher noch nie Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erzielt haben oder
- deren Bemessungszeitraum für das Übergangsgeld mehr als 3 Jahre zurückliegt
|
§ 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 68 SGB IX; vgl. u. a. Rz. 11 |
Besonderer Personenkreis der Versicherten, die unmittelbar vor der Teilhabeleistung des Rentenversicherungsträgers Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung) oder Übergangsgeld bezogen haben |
§ 21 Abs. 3; vgl. Rz. 20 ff. |
Bezieher von Arbeitslosengeld I oder – nur für Zeiten bis 30.6.2023: Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld |
§ 21 Abs. 4; vgl. Rz. 21 ff. |
Bezieher einer Bergmannsprämie |
§ 21 Abs. 5; vgl. Rz. 33 |
2.1.2 Übersicht über die einzelnen Schritte zur Übergangsgeldberechnung
Rz. 5
Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich – wie bei anderen Entgeltersatzleistungen – nach dem letzten Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV). Besonderheiten gelten bei Beziehern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und – allerdings nur bis 30.6.2023 – bei Beziehern von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld; hier richtet sich die Höhe des Übergangsgeldes ausschließlich nach der vorher bezogenen Arbeitslosengeld- oder Bürgergeld-Leistung.
Die Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt in 2 Berechnungsschritten:
1. Berechnungsschritt |
Ermittlung der Berechnungsgrundlage: (= 80 % des vorher auf den Kalendertag umgerechneten, erzielten Arbeitsentgelts/Arbeitseinkommens; Berechnungsgrundlage bei Arbeitnehmern zusätzlich auf 100 % des täglichen Nettoarbeitsentgelts begrenzt) |
2. Berechnungsschritt |
Ermittlung eines prozentualen Abschlags (§ 46 SGB IX), dessen Höhe von den familiären Verhältnissen (Vorhandensein mindestens eines Kindes) oder anderen zusätzlichen Parametern (Pflegebedürftigkeit des Versicherten oder dessen Ehegatten/Lebenspartner i. S. d. LPartG) mitbestimmt wird (vgl. § 66 Abs. 1 S. 3 SGB IX). |
§ 21 befasst sich lediglich mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlage – also mit dem gerade beschriebenen ersten Schritt.
Rz. 6
Normalerweise werden von den Entgeltersatzleistungen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichtet. Grundsätzlich muss sich der Rehabilitand an der Aufbringung dieser Beiträge beteiligen. Dadurch würde sich der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung noch einmal mindern. Allerdings gilt diese Regelung nicht beim Übergangsgeld der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Nach § 176 Abs. 3 gelten die aufgrund des Übergangsgeldbezuges zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als entrichtet (sowohl der Versicherten- als auch der Trägeranteil). Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber beim Rentenversicherungsträger lediglich Verwaltungsaufwand einsparen; denn sonst hätte der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Zahlungsverkehrs Beiträge an sich selbst zahlen müssen. Dieses ändert jedoch nichts an der alleinigen Pflicht zu...