2.1 Erstattungsantrag
Rz. 3
Für die Beitragserstattung ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung (BSGE 10 S. 127). Er kann nur von demjenigen gestellt werden, dem der Anspruch auf Beitragserstattung zusteht bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten. Der Antrag auf Beitragserstattung erfasst sämtliche Beiträge, die nach den gesetzlichen Vorschriften erstattet werden können. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid über den Antrag bindend wird, kann der Erstattungsantrag zurückgenommen werden. Eine Pfändung des Anspruchs auf Beitragserstattung nach § 54 Abs. 2 SGB I oder eine Verrechnung nach § 52 SGB I ist möglich.
Rz. 3a
Der Erstattungsanspruch kann jederzeit, in den Fällen des § 210 Abs. 1 Nr. 1 und des § 210 Abs. 1a Satz 1 jedoch erst nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten geltend gemacht werden.
Ende der Versicherungspflicht am |
25.1.2013 |
Die Wartefrist von 24 Kalendermonaten endet am |
31.1.2015 |
Lösung:
Der Anspruch auf Beitragserstattung entsteht ab |
1.2.2015 |
2.2 Berechtigter Personenkreis
Rz. 4
Einen Anspruch auf Beitragserstattung haben Personen, die versicherungsfrei sind, mit Ausnahme der Personen, die geringfügig beschäftigt sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1) oder die von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, wenn sie nicht nach dem für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen über- oder zwischenstaatlichen Recht in ihren Rechten und Pflichten deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und auch nicht nach Übergangsrecht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, gleichgültig, ob sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben oder nicht.
Rz. 5
Des Weiteren werden ohne Einhaltung der Wartefrist von 24 Kalendermonaten Versicherten die Beiträge erstattet, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für die Regelaltersrente (5 Jahre) nicht erfüllt haben. Unerheblich ist, ob die Wartezeit durch eine Beitragsentrichtung noch erfüllt werden kann.
Rz. 6
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen können die Beiträge erstattet werden, wenn beim Tode des Versicherten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist und nicht als erfüllt gilt und somit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht und die Wartezeit auch nicht vorzeitig erfüllt ist (§§ 50, 53). Bei Halbwaisen kommt eine Beitragserstattung nur dann in Betracht, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Sind sowohl eine Witwe oder Witwer als auch eine Vollwaise erstattungsberechtigt, so ist der Erstattungsbetrag auf jede anspruchsberechtigte Person zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Rz. 7
Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Beitragserstattung ist immer von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Bei Waisen müssen die erforderlichen persönlichen rentenrechtlichen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 4 und 5 im Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. Aufnahme einer Schulausbildung zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr) erfüllt sein.
2.3 Entfallen der Versicherungspflicht
Rz. 8
Die Versicherungspflicht ist entfallen, wenn der Versicherte in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung (ArV/AnV/allg. RV und knRV) aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist. Ob das Entfallen der Versicherungspflicht durch Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, durch Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes (§ 5) oder durch Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag (§ 6) bewirkt wurde, ist ohne Belang. Es genügt, dass Versicherungspflicht einmal bestanden hat und nun nicht mehr vorliegt.
Die Versicherungspflicht muss im Zeitpunkt der Antragstellung entfallen sein. War dies der Fall, bleibt die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ablauf der 24-Monats-Frist und während des Erstattungsverfahrens für den Anspruch auf Beitragserstattung unschädlich.
Rz. 8a
Seit dem 11.8.2010 besteht für diesen Personenkreis erstmalig eine Wahlmöglichkeit zwischen der Beitragserstattung und der freiwilligen Versicherung bzw. der Nachzahlung von Beiträgen. Aufgrund des Wegfalls von § 7 Abs. 2 für die Zeit ab 1.8.2010 sind diese Personen nunmehr berechtigt, laufend freiwillige Beiträge ohne Einschränkungen zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie seit dem 11.8.2010 freiwillige Beiträge gemäß § 282 Abs. 1 oder 2 nachzahlen, wenn sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt haben.
Rz. 8b
Ausgeschlossen ist eine Erstattung, wenn während der Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht wurde. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Beitragserstattung, solange diese Personen als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe oder Soldat auf Zeit, als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst tätig sind oder nur befristet von der Ve...