Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
Rz. 18
Mit dem RVOrgG verbindet der Gesetzgeber die Erwartung, dass mit der Einführung eines Benchmarking in der Rentenversicherung, das auf der Kosten- und Leistungsrechnung aufbaut, ein betriebswirtschaftliches Instrument geschaffen wird, das letztlich zu Synergieeffekten und damit zu Kosteneinsparungen führt. Verbunden war das Benchmarking ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren mit einem Genehmigungsvorbehalt der Haushalte der Bundes- und Regionalträger durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden.
Rz. 19
Diese Haushaltsgenehmigung wurde sowohl von den Bundesländern wie auch von den Rentenversicherungsträgern als unzumutbarer Eingriff in die Selbstverwaltung der Rentenversicherung abgelehnt. Die jetzige Regelung in Abs. 3 Satz 2 bis 4 stellt einen Kompromiss dar. Neben der Zielvorgabe in Satz 2 besteht ab 2007 eine Berichtspflicht über die Ergebnisse der Einsparbemühungen. Inhalt und Besonderheiten dieses Berichts ergeben sich aus den Sätzen 3 und 4.
Rz. 20
Bezogen auf das Jahr 2004 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass bis zum Jahre 2010 die Verwaltungs- und Verfahrenskosten um 10 % gesenkt werden. Basis für das Einsparziel ist das endgültige Rechnungsergebnis des Jahres 2004, das nach der Abrechnung durch das Bundesversicherungsamt für alle Rentenversicherungsträger vorliegt. Das Einsparziel von 10 % richtet sich an den Gesamtausgaben der Rentenversicherung aus, d.h. der Summe der Rechnungsergebnisse aller Träger.
Rz. 21
Wie das Einsparziel umzusetzen ist, obliegt der Verfahrensvereinbarung der Rentenversicherungsträger. Die Umsetzung des Einsparziels erfolgt durch ein vom Erweiterten Direktorium beschlossenes Modell, das von den Fachausschüssen zur Kenntnis genommen und vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Mai 2006 verabschiedet wurde. Nach dem Gesetz beträgt die bis 2010 zu erbringende Einsparsumme 10 % der Netto-Ist-Ausgaben für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten des Jahres 2004, also ca. 382 Mio. EUR. Dieser Einsparbetrag wird unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsunterschieden auf die einzelnen Träger verteilt. Dabei werden die unterschiedlichen Bemühungen der Träger, in der Vergangenheit zu Kostenoptimierung zu kommen, berücksichtigt. Es wird von der Annahme ausgegangen, dass für die Jahre 2006 bis 2010 jedes Jahr 1/5 der insgesamt zu erzielenden Kosteneinsparung realisiert wird. Um jedem Träger bis zum Jahr 2010 einen Anhaltspunkt zu liefern, wie weit die von ihm zu erbringende Einsparung bereits erreicht ist, werden für jeden Träger sog. Orientierungsgrößen ermittelt, die als Bewirtschaftungsgrenzen für die jeweiligen Trägerhaushalte zu sehen sind.
Bis zum Jahr 2009 ist die in 1/5-Schritten zu erbringende Einsparung von den Trägern insgesamt erbracht worden. Die Entscheidung mit welchem Vorgehen die Einsparung erbracht wird, verbleibt grundsätzlich beim jeweiligen Träger. Einen hohen Stellenwert räumt der Gesetzgeber dabei dem Benchmarking der Versicherungsträger ein, das innerhalb des Berichts über die Einsparbemühungen Aufschluss über die Arbeitseffizienz der einzelnen Träger geben soll.
Rz. 22
Dabei ist sich der Gesetzgeber darüber im Klaren, dass für ein solches Benchmarking geeignete Kriterien und Instrumente vorhanden sein müssen, die einen Leistungs- und Qualitätsvergleich innerhalb der gesamten Rentenversicherung ermöglichen. Beim Vorhandensein gleicher Kriterien ist ein "Lernen vom Besten" möglich.
Rz. 23
(unbesetzt)
Rz. 24
Der Aufbau des ab 2007 vorzulegenden Einsparungsberichts muss folgende grundlegende Kapitel enthalten: Zum einen ist die Kostenentwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen Trägern, zum anderen bei der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt darzustellen. Im Rahmen dieser beiden Oberkapitel sind die umgesetzten und die geplanten Maßnahmen der Kostenoptimierung darzustellen. Die Zielvorstellung Kostenoptimierung soll unter dem Gesichtspunkt Benchmarking der Versicherungsträger beleuchtet werden. Aus diesen letztgenannten Schlussfolgerungen will das zuständige Ministerium erkennen, ob die Selbststeuerung durch die Selbstverwaltung der Rentenversicherung ausreichend ist, um möglichst wirtschaftlich und kostengünstig zu arbeiten.