Rz. 1
§ 224b ist durch Art. 2b Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) mit Wirkung zum 1.1.2009 – im Zusammenhang mit der Neuverteilung der Kosten für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zwischen Bund und Ländern – in das SGB VI eingefügt worden. Abs. 1 der Bestimmung begründet die Verpflichtung des Bundes zur Erstattung der Kosten, die den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch die ihnen nach § 109a Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen entstehen. Eine vergleichbare Bestimmung war bis zum 31.12.2008 in § 45 Abs. 2 SGB XII enthalten. Nach dieser gesetzlichen Regelung waren die Träger der Sozialhilfe den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber zur Kostenerstattung verpflichtet. § 45 Abs. 2 SGB XII ist durch Art. 2b des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches aufgehoben und die Kostenerstattungspflicht durch § 224b Abs. 1 dem Bund auferlegt worden. Damit ist die Erstattungspflicht der Sozialhilfeträger entfallen. Die zum 1.1.2009 begründete Erstattungspflicht des Bundes ist darauf zurückzuführen, dass mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum 1.1.2003 durch das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG als Art. 12 des Altersvermögensgesetzes v. 26.6.2001, BGBl. I S. 1310) eine Erstattung von grundsicherungsbedingten Mehrkosten durch den Bund im Rahmen des WoGG begründet wurde (§ 34 Abs. 2 WoGG in seiner bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung). Durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende v. 3.2.2010 (BGBl. I S. 1112) ist der Anwendungsbereich der Norm durch Einfügung des Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2011 auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Rentenversicherungsträger nach § 109a Abs. 3, der ebenfalls durch das vorgenannte Gesetz zum 1.1.2011 in § 109a neu eingefügt wurde, ausgedehnt worden. Der vorherige Abs. 2 wurde zu Abs. 3.
Rz. 2
Grundsicherungsbedingte Mehrkosten sind diejenigen Kosten, die auf Abweichungen in der Ausgestaltung des GSiG gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der seinerzeitigen Rechtsgrundlage für die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe, zurückzuführen sind. Zu diesen Kosten zählen – neben den Mehrausgaben für einmalige Leistungen und den Mehrausgaben wegen des Verzichts auf den in der Sozialhilfe üblichen Unterhaltsrückgriff, also die Heranziehung von Kindern oder Eltern von Leistungsbeziehenden, wenn vom Sozialamt anstelle von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht worden wären – auch die Kosten für ärztlichen Gutachten zur Feststellung einer medizinisch bedingten dauerhaften vollen Erwerbsminderung (§ 34 Abs. 2 WoGG a. F.). Für diese Kosten leistet(e) der Bund den Ländern – direkte Ausgleichszahlungen an die Kommunen sind verfassungsrechtlich unzulässig – einen finanziellen Ausgleich, wobei die Länder die auf sie entfallenden Anteile am Erstattungsbetrag an die Kommunen als die Träger der Grundsicherung weiterleiteten. Die Höhe des Erstattungsbetrags war nach § 34 Abs. 2 WoGG a. F. alle 2 Jahre, erstmals zum Datenstichtag des 31.12.2004 zu überprüfen. Nachdem die grundsicherungsbedingten Mehrkosten deutlich angestiegen waren, sah sich der Gesetzgeber zu einer Neukonzeption der Kostentragung des Bundes an den Grundsicherungskosten veranlasst, die unter anderem in der Einführung des § 224b ihren Niederschlag gefunden hat. Außerdem erschien der Standort der Bestimmung zur Bundesbeteiligung an den grundsicherungsbedingten Mehrkosten im Wohngeldrecht fraglich, weil kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Erstattungsregelung und der Finanzierung des Wohngeldes durch Bund und Länder besteht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze; BR-Drs. 542/07). Folglich wurde auch § 34 WoGG entsprechend geändert und die grundsätzliche Beteiligung des Bundes an den Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII in § 46 SGB XII in seiner ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung verankert.