2.1 Vertrauensschutzregelungen zu den Altersgrenzen
2.1.1 Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964
Rz. 4
Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen (§ 37 Satz 1). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ergibt sich für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte die Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie die Bestimmung der Höhe des Rentenabschlags bei vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Altersrente aus der Übergangsregelung des § 236a.
Für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2022 ist darüber hinaus zu beachten, dass ein Rentenanspruch vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht besteht, wenn Versicherte einen Hinzuverdienst i. S. v. § 34 Abs. 3b Satz 1 (i. d. F. bis 31.12.2022) erzielen und der nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente wegen Alters erreicht (§ 34 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022).
Die bis zum 31.12.2022 in § 34 Abs. 2 bis 3g enthaltenen Hinzuverdienstregelungen wurden durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben. Neben dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente können Versicherte nunmehr uneingeschränkt hinzuverdienen; ein Rentenwegfall bzw. eine Minderung des Rentenzahlbetrags infolge der Anrechnung von Hinzuverdienst ist grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall der Hinzuverdienstregelungen das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie – insbesondere bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung – abgebaut (vgl. BT-Drs. 20/3900 v. 12.10.2022 S. 98).
Rz. 5
Durch Art. 1 Nr. 8, Art. 27 Abs. 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 1.1.2008 von bisher 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben worden (§ 35 Satz 2; beachte hierzu auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß § 235). Infolge dieser Rechtsänderung wurde die in § 37 Satz 1 enthaltene Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen an die neue Regelaltersgrenze angepasst. Nach § 37 Satz 1 Nr. 1 besteht jetzt ein abschlagsfreier Anspruch auf diese Altersrente bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, wenn ein Versicherter das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist gemäß § 37 Satz 2 nach Vollendung des 62. Lebensjahres eines Versicherten verbunden mit einem dauerhaften Rentenabschlag von 10,8 % möglich. Im Vergleich dazu betrug der maximale Rentenabschlag nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht ebenfalls 10,8 %, weil die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenanspruch 63 Jahre betrug und eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres zulässig gewesen ist (§§ 37, 236a Satz 1 bis 3, Anlage 22 zum SGB VI i. d. F. bis zum 31.12.2007).
Rz. 6
Aus Gründen des Vertrauensschutzes enthält § 236a Abs. 1 und 2 Übergangsregelungen für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind und damit spätestens im Jahre des Inkrafttretens der für sie ungünstigeren Neuregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung ihr 45. Lebensjahr vollendet hatten.
Rz. 7
Nach § 236a Abs. 1 Satz 1 haben Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens nach Vollendung ihres 63. Lebensjahres einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie bei Beginn der Rente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich und hat einen dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % je Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme zur Folge, der gemäß § 187a Abs. 1 durch eine Beitragszahlung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann.
Rz. 8
Bestimmung der maßgebenden Altersgrenze für den Rentenanspruch
§ 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, der das 63. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestimmt, wird durch Abs. 2 ergänzt.
§ 236a Abs. 2 unterscheidet zwischen schwerbehinderten Versicherten, die
- vor dem 1.1.1952 geboren sind (§ 236a Abs. 2 Satz 1),
- nach dem 31.12.1951 geboren sind (§ 236a Abs. 2 Satz 2),
- vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten, am 1.1.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und vor dem 1.1.1955 geboren sind (§ 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a),
- Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, am 1.1.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und vor dem 1.1.1964 geboren sind (§ 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. ...