Rz. 28
Versicherte hatten nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Hinzuverdienstrecht die Möglichkeit, Altersrenten in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch zu nehmen (§ 42 Abs. 1 und 2 i. d. F. bis 30.6.2017). Dieses Dispositionsrecht ermöglichte ihnen einerseits einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand sowie eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit; andererseits konnten sie auch während des Bezuges einer Altersrente innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Grenzen hinzuverdienen.
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 (i. d. F. bis 30.6.2017) war eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur zu leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Dies war der Fall, wenn das Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder ein vergleichbares Einkommen die in § 34 Abs. 3 (i. d. F. bis 30.6.2017) genannten Grenzen nicht überstieg. Dabei blieb ein zweimaliges Überschreiten um einen Betrag bis zum Doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht (§ 34 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. bis 30.6.2017).
Die Hinzuverdienstgrenzen betrugen
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) der letzten 3 Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten (§ 34 Abs. 3 i. d. F. bis 30.6.2017).
Die Höhe des Anteils der Teilrente an der Vollrente sowie die Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) des jeweiligen Versicherten in den letzten 3 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters bestimmten somit die Höhe der individuellen Hinzuverdienstgrenze.
Bei Überschreiten der für einen Versicherten maßgebenden höchsten Hinzuverdienstgrenze fiel die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem Beginn des Monats des Überschreitens weg (§ 100 Abs. 3 Satz 1). Soweit die Anspruchsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorlagen, war die Rente in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung (§ 99 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Satz 1) erneut zu leisten. Für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Altersrente wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen hatten, erhöhte sich der Zugangsfaktor um 0,003 je Kalendermonat (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1). Insoweit minderte sich der bei Beginn der ersten Rente wegen Alters gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ermittelte Rentenabschlag.